Rechtswegeröffnung zu den Arbeitsgerichten bei unerlaubter Handlung und Nicht-Arbeitnehmern

Eigener Leitsatz:

Der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten für unerlaubte Handlungen ist gegeben, sofern diese mit dem Arbeitsverhältnis im Zusammenhang stehen, also in einem Verhältnis von Arbeitgeber und Arbeitnehmer stehen. Bei sog. Nicht-Arbeitnehmer ist der Rechtsweg für Zusammenhangsklagen zu den Arbeitsgerichten nach § 2 Abs. 3 ArbGG eröffnet. § 13 UWG und § 2 Abs. 3 ArbGG stehen insoweit für die Annahme von Zusammenhangsklagen nicht entgegen.

Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein

Beschluss vom 16.12.2009

Az.: 2 Ta 140/09

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Lübeck vom 27.05.2009- 1 Ca 638/09 aufgehoben: Der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten ist auch hinsichtlich der Beklagten zu 1., 10. und 11. eröffnet. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden den Beklagten zu 1., 10. und 11. als Gesamtschuldner auferlegt. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Entscheidungsgründe

I. Die Klägerin wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen einen Verweisungsbeschluss. Klägerin nimmt die Beklagten auf Schadensersatz wegen Wettbewerbsverstößen und unerlaubter Handlung in Anspruch. Die Beklagten zu 3. bis 9. sind – überwiegend - ehemalige leitende Mitarbeiter der Beklagten. Der Beklagte zu 2 war bis zum 01.05.2008 Geschäftsführer der Klägerin, danach deren Arbeitnehmer. Die Beklagten zu 1., 10. und 11. standen nicht im Arbeitsverhältnis zur Klägerin. Der Beklagte zu 1. hatte mit der Klägerin einen Beratervertrag vom 29.08.2007 (Bl. 51 d.A.) abgeschlossen, dem zu folge das Unternehmen des Beklagten zu 1. den Auftrag erhielt, die Klägerin bei der Planung, Vorbereitung, Koordination, Umsetzung und Kontrolle im IT-Bereich zu unterstützen. Vereinbart war ein pauschales Monatshonorar von 10.000 EUR zuzüglich Mehrwertsteuer. Unter dem 22.01.2008 schloss die Klägerin, vertreten durch den Beklagten zu 3., mit der Beklagten zu 10., diese vertreten durch den Beklagten zu 11. einen Rahmenvertrag über die zentrale Vergabe von Einkäufen an die Beklagte zu 10 (BI. 58 - 61 d. A.). Nach Behauptung der Klägerin handelten der Beklagte zu 3 und die Beklagte zu 10, vertreten durch den Beklagten zu 11., bei Abschluss dieses Vertrages wettbewerbswidrig zum Nachteil der Klägerin. Die Beklagten zu 1. bis 9. gründeten durch notariellen Vertrag vom 28.05.2008 gemeinsam mit dem Beklagten zu 11. die K. AG, deren Vorstand der Beklagte zu 11. wurde. Nach Vortrag der Klägerin bestand der Plan der Beklagten zu 1. bis 9. unter Beteiligung des Beklagten zu 11 darin, den Auftrag der Klägerin von der E. Gruppe zu unterlaufen und für die K. AG zu übernehmen. Die Klägerin beruft sich zur Begründung ihres Begehrens beruft auf den Gesichtspunkt des unlauteren Wettbewerbs. Sie trägt vor, der Rahmenvertrag vom 22.01.2008 stelle eine Veruntreuung des Vermögens der Klägerin dar, da diese danac… » Vollständiger Artikel
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Themen: Schleswig Holstein
Rechtsgebiet: Prozessrecht

Erschienen 23. Mai 2011 auf http://www.kanzlei.biz/.

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