Rechtsweg bei Streitigkeiten im Rahmen der Integrierten Versorgung
Für Streitigkeiten über die Vereinbarkeit einer nach § 140c SGB V zwischen den und ihren Vertragspartnern im Rahmen der integrierten Versorgung vereinbarten Vergütung
mit berufsrechtlichen Vorschriften der Ärzte ist nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs der Rechtsweg zu den Sozialgerichten
eröffnet.
Nach § 51 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 1 SGG entscheiden die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit über privatrechtliche Streitigkeiten in
Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung, auch soweit durch diese Angelegenheiten Dritte betroffen werden. Für die
Eröffnung des Rechtswegs zu den Sozialgerichten ist deshalb entscheidend, ob es sich um eine Streitigkeit in einer Angelegenheit der
gesetzlichen Krankenversicherung handelt. Nicht von Bedeutung ist nach der Bestimmung des § 51 SGG, ob die Streitigkeit
öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Natur ist.
Von einer Angelegenheit der gesetzlichen Krankenversicherung ist auszugehen, wenn der Gegenstand des Streits Maßnahmen betrifft, die
unmittelbar der Erfüllung der den Krankenkassen nach dem Fünften Buch des Sozialgesetzbuchs obliegenden öffentlich-rechtlichen
Aufgaben dienen. Wird der wettbewerbsrechtliche Anspruch dagegen nicht auf einen Verstoß gegen Vorschriften des SGB V, sondern
ausschließlich auf wettbewerbsrechtliche Normen gestützt, deren Beachtung auch jedem privaten Mitbewerber obliegt, handelt es sich
nicht um eine Angelegenheit der gesetzlichen Krankenversicherung i.S. von § 51 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 1 SGG.
Bei einem Streit über die Zulässigkeit eines im Rahmen der Integrierten Versorgung geschlossenen Vertrages ist, so der BGH, davon
auszugehen, dass dieser unmittelbar der Erfüllung der den Krankenkassen nach dem Fünften Buch des Sozialgesetzbuchs obliegenden
öffentlich-rechtlichen Aufgaben dient. Denn die Krankenkassen stellen den Versicherten die in den §§ 11 bis 68 SGB V genannten
Leistungen unter Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebots zur Verfügung (§ 2 Abs. 1 Satz 1 SGB V).
Nach näherer Maßgabe des § 140a SGB V können die Krankenkassen Verträge über eine verschiedene Leistungssektoren übergreifende
Versorgung der Versicherten oder eine interdisziplinär-fachübergreifende Versorgung mit den in § 140b Abs. 1 SGB V genannten
Vertragspartnern abschließen. Die Vertragspartner der Krankenkassen müssen die Erfüllung der Leistungsansprüche der Versicherten nach
der Regelung des § 140b Abs. 3 Satz 2 SGB V gewährleisten. Die Verträge zur integrierten Versorgung legen gemäß § 140c Abs. 1 Satz 1
SGB V die Vergütung fest. Aus der Vergütung für die integrierten Versorgungsformen sind sämtliche Leistungen zu vergüten, die von
teilnehmenden Versicherten im Rahmen des vertraglichen Leistungsauftrags in Anspruch genommen werden (§ 140c Abs. 1 Satz 2 SGB V).
Dagegen kommt es für die Beurteilung der Rechtswegfrage nicht darauf an, ob die fragliche Vergütungspauschale gege…
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