Rechtsweg bei Rechtsstreitigkeiten aus dem sog. Ein-Euro-Job
am 29.11.2006 von http://info.folkertjanke.de
Für Rechtsstreitigkeiten zwischen dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und einer privaten Einrichtung als Leistungserbringerin aus dem Rechtsverhältnis der im öffentlichen Interesse liegenden, zusätzlichen Arbeiten (sog. Ein-Euro-Job iSv. § 16 Abs. 3 Satz 2 SGB II) sind nicht die Gerichte für Arbeitssachen, sondern die Sozialgerichte zuständig. So das Bundesarbeitsgericht (BAG) in seinem Beschluss vom 8.11.2006 (Az.: 5 AZB 36/06). So entschied auch bereits das Landesarbeitsgericht Berlin, das auch für diesen Fall die Vorinstanz war (Beschluss vom 21.06.2006 - 13 Ta 959/06).
Die Klägerin war Arbeitssuchende und erhielt Entgeltleistungen nach dem SGB II. Sie schloss mit dem Beklagten, einem eingetragenen Verein, eine schriftliche Vereinbarung über eine befristete Beschäftigung als Teilnehmerin in Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung gem. § 16 Abs. 3 Satz 2 SGB II. Als Mehraufwandsentschädigung war ein Betrag von 1,50 Euro pro tatsächlich geleisteter Stunde vorgesehen. Die Vereinbarung regelte außerdem Arbeitsinhalte, eine Beschäftigungszeit von 30 Stunden/Woche, Urlaubsansprüche und Verpflichtungen der Klägerin bei Arbeitsverhinderung. Zusätzlich schloss die Klägerin mit dem zuständigen Job-Center eine …
Rechtsweg bei Ein-Euro-Jobs
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BAG: Rechtsweg für Streitigkeiten aus 1-Euro-Jobs
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Ein-Euro-Jobs: BAG Entscheidung zum Rechtsweg bei Ein-Euro-Job jetzt im Volltext
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