Rechtsweg bei Ein-Euro-Jobs
am 11.12.2006 von http://www.meisen.info
Für Rechtsstreitigkeiten zwischen dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und einer privaten Einrichtung als Leistungserbringerin aus dem Rechtsverhältnis der im öffentlichen Interesse liegenden, zusätzlichen Arbeiten (sog. Ein-Euro-Job iSv. § 16 Abs. 3 Satz 2 SGB II) sind nicht die Gerichte für Arbeitssachen, sondern die Sozialgerichte zuständig.
Die Klägerin war Arbeitssuchende und erhielt Entgeltleistungen nach dem SGB II. Sie schloss mit dem Beklagten, einem eingetragenen Verein, eine schriftliche Vereinbarung über eine befristete Beschäftigung als Teilnehmerin in Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung gem. § 16 Abs. 3 Satz 2 SGB II. Als Mehraufwandsentschädigung war ein Betrag von 1,50 Euro pro tatsächlich geleisteter Stunde vorgesehen. Die Vereinbarung regelte außerdem Arbeitsinhalte, eine Beschäftigungszeit von 30 Stunden/Woche, Urlaubsansprüche und Verpflichtungen der Klägerin bei Arbeitsverhinderung. Zusätzlich schloss die Klägerin mit dem zuständigen Job-Center eine Eingliederungsvereinbarung über die öffentlich geförderte Beschäftigung. Nachdem der Beklagte mit Schreiben …
Rechtsweg bei Rechtsstreitigkeiten aus dem sog. Ein-Euro-Job
Recht und Alltag / Für Rechtsstreitigkeiten zwischen dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und einer privaten Einrichtung als Leistungserbringerin aus dem Rechtsverhältnis der im öffentlichen Interesse liegenden, zusätzlichen Arbeiten (sog. Ein-Euro-Job iSv. § 16 …
Klagen gegen Ein-Euro-Jobs
Handakte WebLAWg / Frank Eßers hat mich heute auf einen krassen Fall aufmerksam gemacht. Dabei ersetzen sechs sogenannte Arbeitsgelegenheiten für Arbeitslose, die zuvor abgeschafften Arbeitsplätze der BibliotheksmitarbeiterInnen. Zum Artikel in der Arbeitsmarktrefo…
BAG: Rechtsweg für Streitigkeiten aus 1-Euro-Jobs
arbeitsrechtblog / Für Rechtsstreitigkeiten zwischen dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und einer privaten Einrichtung als Leistungserbringerin aus dem Rechtsverhältnis der im öffentlichen Interesse liegenden, zusätzlichen Arbeiten (sog. Ein-Euro-Job iSv. § 16…
Ein-Euro-Jobs: BAG Entscheidung zum Rechtsweg bei Ein-Euro-Job jetzt im Volltext
JuracityBlog / JuracityBlog berichtete bereits von dem Beschluss des Bundesarbeitsgerichts, nach dem für Rechtsstreitigkeiten aus dem Ein-Euro-Job und seiner Beschäftigungsstelle der Rechtsweg zu den Sozialgerichten und nicht zu den Arbeitsgerichten er&…
Ein-Euro-Nixjobber
Kleinblog | David Klein / Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, daß sogenannte Ein-Euro-Jobber weder einen Anspruch auf Lohn noch auf einen Arbeitsvertrag haben. Das Rechtsverhältnis zwischen einer erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und der Leistungserbri…
Ein-Euro-Jobber sind keine Arbeitnehmer
JuracityBlog / so das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (Urteil vom 08.08.2006 Aktenzeichen 2 Sa 401/06). Die Parteien stritten darüber, ob zwischen ihnen ein unbefristetes Arbeitsverhältnis besteht und um Entgeltansprüche. Die Klägerin war a…
Ein-Euro-Jobber sind keine Arbeitnehmer
JuracityBlog / Das Rechtsverhältnis zwischen einer erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und der Leistungserbringerin auf der Basis von § 16 Abs. 3 Satz 2 SGB II (Ein-Euro-Job) ist kein Arbeitsverhältnis, sondern öffentlich-rechtlicher Natur. Di…
Mitbestimmung des Personalrat bei Ein-Euro-Jobs: Personalrat bestimmt mit!
JuracityBlog / so das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG, Beschluss vom 21.03.2007 Aktenzeichen 6 P 8.06 und Urteil vom 21.03.2007 - Aktenzeichen 6 P 4.06). Das Gericht gab damit dem Hessischen Verwaltungsgerichthof recht, der die Mitbestimmung des Personalrats mit…
BAG: Einstellung von Ein-Euro-Jobbern
Rechtblog / Der Betriebsrat hat mitzubestimmen, wenn der Arbeitgeber in seinem Betrieb erwerbsfähige Hilfebedürftige iSv. § 16 Abs. 3 S. 2 SGB II - sog. Ein-Euro-Jobber - beschäftigen will. Die Beschäftigung dieser Personen ist eine mitbest…
