“Rechtsweg nicht ausgeschlossen” – Alles was Sie über die neue Regelung bei Gewinnspielen wissen müssen
In der Zukunft kann mit einer Vielfalt an Gewinnspiel-"Koppelungen" gerechnet werden (auch mit weniger ernsten)
Die für sind erheblich gelockert worden.
Bisher galt der ausnahmslose Grundsatz, dass Gewinnspielchancen nicht vom Waren- oder Dienstleistungserwerb abhängig gemacht werden
dürfen. Dieses so genannte grundsätzliche “Koppelungsverbot” hat der aufgehoben (BGH Urteil v. 05.10.2010, Az.: I ZR 4/06).
Damit wurde der Weg für eine Fülle an neuen Marketingmaßnahmen geschaffen. So können zum Beispiel erst jetzt Sach- oder Geldpreise
unter E-Shop-Käufern verlost werden. Jedoch haben die Richter betont, dass bestimmte Grenzen eingehalten werden müssen.
Lesen Sie daher im Folgenden, welche Regeln nunmehr bei Gewinnspielen zu beachten sind, damit Abmahnungen von Wettbwerbszentralen
oder Konkurrenten vermieden werden.
des Gewinns an den Warenabsatz
Diese Koppelung ist nun nach über 50 Jahren nicht mehr verboten. Doch nur, wenn die Verbindung zwischen dem Absatz und dem
Gewinnspiel nicht irreführend ist oder gegen die “berufliche Sorgfalt” verstößt. Die nachfolgenden Punkte zeigen, wann das der Fall
sein kann.
Dabei dürfen Verbraucher durch ein
nicht zur Unvernunft verleitet werden sowie Entscheidungen treffen, die wirtschaftlich unsinnig wären und welche sie sonst nicht
getroffen hätten.
Spiellust nicht ausnutzen
Die Teilnehmer dürfen nicht wegen der Lust am Spiel zum Kauf verleitet werden. Das wird dann der Fall sein, wenn der Reiz “es doch
noch Mal zu versuchen” angestachelt wird. So wurde z.B. das Auswürfeln eines Rabatts als Ausnutzung der Spiellust gewertet.
In der eingangs erwähnten Entscheidung hielt der BGH es jedoch für zulässig, dass die Kunden für je 5 Euro Einkaufswert einen
Bonuspunkt erhielten und ab 20 Punkten auf einem Lottoblock 6 Zahlen ankreuzen konnten.
Keinen psychologischen Kaufzwang ausüben
Es ist nicht erlaubt schlechtes Gewissen, Angst oder sonstige geistige Zwänge, zum Erwerb einer Ware oder Dienstleistung auszunutzen.
Zum Beispiel wäre es gefährlich beim Kauf ein Gewinnspiel anzubieten, bei dem die Chance besteht eine Spende für eine
Hilfseinrichtung zu gewinnen.
Auch das Ausnutzen einer finanziellen Notlage ist nicht zulässig. So könnte eine Werbung, die sich an eher ärmere
Bevölkerungsschichten richtet und die Chance auf einen Kaufpreiserlass bietet, schnell rechtswidrig sein.
Nicht über den Wert des Gewinns oder Zusatzkosten täuschen
Es ist insbesondere nicht erlaubt über den Wert des Gewinns zu täuschen. Unter Umständen können den Veranstalter daher
Aufklärungspflichten treffen, zum Beispiel wenn das zu gewinnende MacBook ein altes Modell ist. Ebenfalls muss über Zusatzkosten
aufgeklärt werden. So dürfen die anfallenden Anreisekosten bei Verlosung eines Luxusurlaubs nicht …
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