“Rechtsweg nicht ausgeschlossen” – Alles was Sie über die neue Regelung bei Gewinnspielen wissen müssen

In der Zukunft kann mit einer Vielfalt an Gewinnspiel-"Koppelungen" gerechnet werden (auch mit weniger ernsten)

Die Regeln für Gewinnspiele sind erheblich gelockert worden.

Bisher galt der ausnahmslose Grundsatz, dass Gewinnspielchancen nicht vom Waren- oder Dienstleistungserwerb abhängig gemacht werden dürfen. Dieses so genannte grundsätzliche “Koppelungsverbot” hat der Bundesgerichtshof aufgehoben (BGH Urteil v. 05.10.2010, Az.: I ZR 4/06).

Damit wurde der Weg für eine Fülle an neuen Marketingmaßnahmen geschaffen. So können zum Beispiel erst jetzt Sach- oder Geldpreise unter E-Shop-Käufern verlost werden. Jedoch haben die Richter betont, dass bestimmte Grenzen eingehalten werden müssen.

Lesen Sie daher im Folgenden, welche Regeln nunmehr bei Gewinnspielen zu beachten sind, damit Abmahnungen von Wettbwerbszentralen oder Konkurrenten vermieden werden.

Koppelung des Gewinns an den Warenabsatz

Diese Koppelung ist nun nach über 50 Jahren nicht mehr verboten. Doch nur, wenn die Verbindung zwischen dem Absatz und dem Gewinnspiel nicht irreführend ist oder gegen die “berufliche Sorgfalt” verstößt. Die nachfolgenden Punkte zeigen, wann das der Fall sein kann.

Dabei dürfen Verbraucher durch ein Gewinnspiel nicht zur Unvernunft verleitet werden sowie Entscheidungen treffen, die wirtschaftlich unsinnig wären und welche sie sonst nicht getroffen hätten.

Spiellust nicht ausnutzen

Die Teilnehmer dürfen nicht wegen der Lust am Spiel zum Kauf verleitet werden. Das wird dann der Fall sein, wenn der Reiz “es doch noch Mal zu versuchen” angestachelt wird. So wurde z.B. das Auswürfeln eines Rabatts als Ausnutzung der Spiellust gewertet.

In der eingangs erwähnten Entscheidung hielt der BGH es jedoch für zulässig, dass die Kunden für je 5 Euro Einkaufswert einen Bonuspunkt erhielten und ab 20 Punkten auf einem Lottoblock 6 Zahlen ankreuzen konnten.

Keinen psychologischen Kaufzwang ausüben

Es ist nicht erlaubt schlechtes Gewissen, Angst oder sonstige geistige Zwänge, zum Erwerb einer Ware oder Dienstleistung auszunutzen. Zum Beispiel wäre es gefährlich beim Kauf ein Gewinnspiel anzubieten, bei dem die Chance besteht eine Spende für eine Hilfseinrichtung zu gewinnen.

Auch das Ausnutzen einer finanziellen Notlage ist nicht zulässig. So könnte eine Werbung, die sich an eher ärmere Bevölkerungsschichten richtet und die Chance auf einen Kaufpreiserlass bietet, schnell rechtswidrig sein.

Nicht über den Wert des Gewinns oder Zusatzkosten täuschen

Es ist insbesondere nicht erlaubt über den Wert des Gewinns zu täuschen. Unter Umständen können den Veranstalter daher Aufklärungspflichten treffen, zum Beispiel wenn das zu gewinnende MacBook ein altes Modell ist. Ebenfalls muss über Zusatzkosten aufgeklärt werden. So dürfen die anfallenden Anreisekosten bei Verlosung eines Luxusurlaubs nicht …

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Erschienen 24. Mai 2011 auf http://spreerecht.de.

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