Rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung bei 20-monatigem Zwischenverfahren

Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 20.1.2006 - 4 StR 456/05 -, abgedruckt in Wistra 2006, 226, die Verurteilung eines Angeklagten, der vom Landgericht Dortmund wegen Untreue in Tateinheit mit Bestechlichkeit zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 3 Monaten verurteilt worden war, im Strafmaß aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen. Zwar habe das Landgericht im Rahmen seiner Strafzumessungserwägungen die lange Verfahrensdauer berücksichtigt. Es habe jedoch nicht gesehen, dass die 20-monatige Zeitspanne zwischen der Zustellung der Anklage an den Angeklagten und dem Erlass des Eröffnungsbeschlusses eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung darstelle, die nicht mehr mit einem vorübergehenden Engpass in der Arbeits-und Verhandlungskapazität des Gerichts erklärt werden könne. Insoweit liege ersichtlich ein Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 S. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) vor, zumal der gesundheitlich angeschlagene Angeklagte nach den Urteilsfeststellungen durch die lange Verfahrensdauer stark belastet worden sei. Der neue Tatrichter werde diesen Umständen durch eine spezielle Strafzumessung Rechnung zu tragen haben. Anmerkung: Die Entscheidung des 4. Strafsenats setzt die höchstrichterliche Rechtsprechung zu Art. 6 EMRK konsequent fort. Ich habe im STRAFBLOG bereits wiederholt Beiträge zu diesem Thema geschrieben und auf eigene Prozeßerfolge im Hinblick auf die Geltendmachung rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerungen hingewiesen. Dabei ging es teilweise um jahrelange Verzögerungen, die in einem Fall bei insgesamt fast 10-jähriger Dauer zwischen Einleitung des Verfahrens und Beginn der Hauptverhandlung sogar deutlich über 5 Jahre gelegen haben. In aller Regel belastet ein Verfahren und die Ungewissheit über seinen Ausgang die Psyche des Beschuldigten erheblich, führt zu erheblichen Beeinträchtigungen der Lebensqualität und oft auch zu gravierenden gesundheitlichen Störungen. Da ist es nur angemessen, wenn solche Zeitabläufe, die schlichtweg auf verzögerliche Sachbearbeitung und manchmal auf monate- oder jahrelangem schlichten Nichtstun seitens der Justiz zurückzuführen sind, bei der Strafzumessung kompensiert werden. Das Verfahren als solches ist dann manchmal schon Strafe genug. In Extremfällen kann es daher selbst bei recht gravierenden Fällen trotz evidenter Schuld zur Verfahrenseinstellung kommen. Autor: RA Rainer Pohlen POHLEN + MEISTER

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Themen: Bundesgerichtshof , Landgericht , Dortmund , Dauer Zwischenverfahren

Erschienen 22. Juni 2006 auf http://www.strafblog.de.

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