Rechtsschutzversicherungen und Kostenregelungen in Vergleichen

§ 5 Abs. 3 b der Allgemeinen Rechtsschutzbedingungen sieht vor, dass keine Kostentragungspflicht des Rechtsschutzversicherers besteht, wenn ein Rechtsstreit (etwa aufgrund eines Vergleichs) mit einer nicht dem Ergebnis entsprechenden Kostenverteilung erledigt wird.

Diese Ausschlussklausel des § 5 Abs. 3 b ARB ist nach einem aktuellen Urteil des Landgerichts Freiburg bei einer außergerichtlichen Erledigung jedenfalls dann nicht anwendbar, wenn dem Versicherungsnehmer kein materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch zugestanden hat.

Landgericht Freiburg, Urteil vom 1. April 2010 – 3 S 318/09 [Eine ausführlichere Darstellung des Urteils findet sich im VorsorgeBoten.]

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Themen: Arb
Rechtsgebiet: Versicherungsrecht

Erschienen 27. April 2010 auf http://www.rechtslupe.de.

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