Rechtsschutzversicherung muss bei Aufhebungsvertrag Deckungszusage erteilen
so das Oberlandesgericht Saarbrücken (OLG Saarbrücken vom 19.07.2006 - Aktenzeichen 5 U 719/05). Ein den Rechtsschutzversicherungsfall auslösender Verstoß gegen Rechtspflichten liegt schon dann vor, wenn der Arbeitgeber mit dem Angebot eines Aufhebungsvertrages an seinen Arbeitnehmer zum Ausdruck bringt, das Vertragsverhältnis in jedem Fall beenden zu wollen.
Das OLG Saarbrücken stellt auch klar, dass sich der Streitwert nicht nach der alternativ zu befürchtenden Kündigung, sondern dem Aufhebungsvertrag incl. Abfindung richtet.
Die Rechtsschutzversicherer lehnen in solchen Fällen allerdings gerne die Deckung ab, weil in dem Angebot des Arbeitgebers noch kein Rechtsverstoss liege. Man könne ja nein sagen. Die neue obergerichtliche Entscheidung ist eine wic…
» Vollständiger ArtikelThemen: Abfindung , Aufhebungsvertrag , OLG Saarbrücken Vom 19.07.2006 - Aktenzeichen 5 U 719/05).
Erschienen 29. September 2006 auf http://blog.juracity.de.
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