Concordia unterliegt beim BGH
RSV-Blog | 19. November 2008 — Der Bundesgerichtshof teilte über seine Pressestelle heute mit: Eintrittspflicht des Rechtsschutzversicherers bei vom Versi…
Der Bundesgerichtshof hatte sich aktuell mit der Eintrittspflicht einer Rechtsschutzversicherung im Bereich des Arbeitsrechts zu befassen und dabei die Rechte des Versicherten gestärkt. Denn nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs besteht ein Rechtsschutzfall, für den die Rechtsschutzversicherung Deckung zu gewähren hat, bereits bei vom Versicherungsnehmer behaupteten Rechtsverstoß durch Kündigungsandrohung des Arbeitgebers.
Der Kläger in dem jetzt vom BGH entschiedenen Fall verlangte von seinem Rechtsschutzversicherer die Erstattung von Rechtsanwaltsgebühren. Versichert ist u. a. die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Arbeitsverhältnissen. Der Arbeitgeber teilte dem Kläger mit, dass aufgrund eines “Restrukturierungsprogrammes” und “der damit verbundenen Stellenreduzierung” beabsichtigt sei, ihm zu kündigen, falls er nicht einen ihm angebotenen Aufhebungsvertrag annehme. Die vom Kläger daraufhin beauftragten Rechtsanwälte wandten sich gegen das Vorgehen seines Arbeitgebers. Eine Kostenübernahme dafür lehnte der Rechtsschutzversicherer ab.
Die Rechtsschutzversicherung ist der Auffassung, dass ein Versicherungsfall nicht eingetreten sei, da noch kein Rechtsverstoß vorliege. Das bloße Inaussichtstellen einer Kündigung begründe als reine Absichtserklärung noch keine Veränderung der Rechtsposition des Klägers; dementsprechend stünde ihm auch ein Rechtsbehelf dagegen nicht zur Verfügung. Dies sei allein bei einer unberechtigt erklärten Kündigung möglich. Das Aufhebungsangebot habe sich im Rahmen der Privatautonomie bewegt.
Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Die von dem Rechtsschutzversicherer dagegen eingelegte Berufung hat das Landgericht zurückgewiesen mit der Begründung, dass ein Rechtsverstoß schon in der Kündigungsandrohung selbst liege. Mit der Erklärung des Arbeitgebers, seine Beschäftigungspflicht nicht mehr erfüllen zu wollen, sei die Rechtsschutz auslösende Pflichtverletzung unabhängig davon, ob die in Aussicht gestellte Kündigung rechtmäßig sei begangen und beginne die sich vom Rechtsschutzversicherer übernommene Gefahr zu verwirklichen. Die Rechtsposition des Klägers sei bereits mit der Kündigungsandrohung beeinträchtigt; ihr Ausspruch nur noch eine rein formale Umsetzung. Eine weitere Pflichtverletzung sah das Landgericht darin, dass der Arbeitgeber dem Kläger trotz Aufforderung die Sozialauswahl nicht dargelegt habe und ihn damit nicht in die Lage versetzt hat, eine sachgerechte Entscheidung treffen zu können.
Der Bundesgerichtshof hat in seiner jetzigen Entscheidung die Revision des Rechtsschutzversicherers zurückgewiesen und damit die Vorinstanzen im Ergebnis bestätigt.
Nach seit langem gefestigter, nicht umstrittener Rechtsprechung des Senats erfordert die Annahme eines Rechtsschutzfalles i. S. von § 14 Abs. 3 Satz 1 ARB 75 bzw. § 4 (1) c) ARB 94/2000/2008 ein Vorbringen des Versicherungsnehmers mit objektivem Tatsachenkern, mit…
» Vollständiger ArtikelErschienen 20. November 2008 auf http://www.rechtslupe.de.
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