Arb 2000 Allianz: Muss ich erst Jura studiert haben, um die ARB zu verstehen ?
Panorama | 4. Mai 2007 — Einem Mandanten wurde im Ermittlungsverfahren vorgeworfen eine (nur vorsätzlich begehbare) gefährliche Körperverletzung begangen z…
In Strafverfahren ist die Möglichkeit der Rechtsschutzversicherung eine Deckungszusage zu entlocken, besonders begrenzt. Wenn Ihnen ein Verbrechen vorgeworfen wird, also ein Delikt mit mindestens einem Jahr Straferwartung (z. B. Raub, räuberische Erpressung, schwere Körperverletzung, etc.), kommt Versicherungsschutz von vorneherein nicht in Betracht. Ebenso bei Vergehen die nur vorsätzlich, also nicht fahrlässig begangen werden können (z. B. Beleidigung, Diebstahl, Betrug, Hehlerei, Urkundenfälschung, Hausfriedensbruch etc.). Der Rechtsschutzversicherer übernimmt die Kosten i. d. R. nur für fahrlässige Vergehen. Wird dem Versicherungsnehmer dagegen vorgeworfen, ein solches Vergehen vorsätzlich begangen zu haben, besteht rückwirkend Versicherungsschutz, wenn nicht rechtskräftig festgestellt wird, dass er vorsätzlich gehandelt hat.
In Ordnungswidrigkeitenverfahren bestehen dagegen deutliche bessere Chancen für eine Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung, dies gilt insbesondere für Verstöße gegen das Straßenverkehrsrecht. Dem Versicherungsnehmer wird bei der Begehung einer Ordnungswidrigkeit im Straßenverkehr grundsätzlich ohne Einschränkung Rechtsschutz gewährt, unabhängig davon, ob ihm ein vorsätzliches oder fahrlässiges Verhalten vorgeworfen wird. Deckungsschutz kommt jedoch nur beim Vorwurf eines Verstoßes gegen solche Vorschriften in Betracht, die der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs dienen. Soll der Versicherungsnehmer eine Vorschrift verletzt haben, die der Regelung von gewerbe-, wirtschafts- oder sozialrechtlichen Belangen außerhalb der Teilnahme am Straßenverkehr dient, besteht i. d. R. kein Rechtsschutz. Lediglich solange es zu keiner Verurteilung wegen eines vorsätzlichen Verstoßes kommt, beste…
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