Wiedereinsetzung und die Berufungsbegründungsfrist
Rechtslupe | 12. Juli 2010 — Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, nach der die Frist zur Nachholung der Berufungsbegründung für die mittellose Partei …
Für einen Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, wenn der Zulassungsantrag unter vollständiger Berücksichtigung des verspäteten Zulassungsvorbringens bereits (auch) als unbegründet abgelehnt worden ist.
Der Zulässigkeit des Wiedereinsetzungsantrages steht es in einem solchen Fall allerdings nicht entgegen, dass der vorausgegangene, die Sachentscheidung enthaltene Beschluss nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar ist. Denn die Vorschrift des § 60 VwGO stellt insoweit eine Beschränkung der Rechtskraftwirkung dar, mit der Folge, dass bei gewährter Wiedereinsetzung die gerichtliche Entscheidung ohne Weiteres ihre Wirksamkeit verliert und das gerichtliche Verfahren fortgesetzt wird.
Den Klägern fehlt aber das für eine Wiedereinsetzung und damit für die Fortführung des Berufungszulassungsverfahrens erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Denn das Oberverwaltungsgericht hat mit dem vorausgegangenen Beschluss den Zulassungsantrag nicht nur als unzulässig wegen der versäumten Begründungsfrist abgelehnt. Vielmehr hat es unter vollständiger Berücksichtigung des verspäteten Zulassungsvorbringens, das die Kläger im Wiedereinsetzungsverfahren nicht ergänzt oder erweitert haben, auch eine Entscheidung in der Sache getroffen und den Zulassungsantrag der Kläger auch als unbegründet abgelehnt, weil die von den Klägern geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht hinreichend dargelegt worden sind und im Übrigen nicht vorliegen. Auch wenn hier die Kläger die Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO ohne ein Verschulden versäumt hätten und ihnen daher insoweit Wiedereinsetzung in die versäumte Frist gewährt werden könnte, fehlt es daher an einem schutzwürdigen, das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis vermittelnden Interesse an einer Fortführung des Berufungszulassungsverfahrens und e…
» Vollständiger ArtikelErschienen 24. März 2011 auf http://www.rechtslupe.de.
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