Kein Rechtsschutz gegen Eingemeindungen
Rechtslupe | 26. Februar 2010 — Die Eingliederungsvereinbarung zwischen den Sächsischen Gemeinden Eulatal und Frohburg ist nach einer Entscheidung des Sächsisc…
Ein wahlberechtigter Bürger hat zwar einen Anspruch auf eine Wahlprüfung, nicht aber auch einen Anspruch auf Überprüfung der Wahlprüfungsentscheidung. Mit dieser Begründung hat jetzt das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen die Klage eines Dortmunder Bürgers gegen die Wiederholung der Dortmunder Oberbürgermeisterwahl als unzulässig abgewiesen.
Der Kläger, ein wahlberechtigter Bürger der Stadt Dortmund, der keinem Entscheidungsgremium der Stadt angehört, hatte ursprünglich gegen die vom Rat der Stadt Dortmund beschlossene Wiederholung der Wahlen zur Bezirksvertretung, zum Rat und zum Oberbürgermeister, geklagt. Die Klage gegen die ersten beiden Punkte hat er im Januar zurückgenommen, so dass das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen nur noch über den Ratsbeschluss zur Wiederholung der Oberbürgermeisterwahl zu entscheiden hatte.
Diese Klage ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen unzulässig, da der Kläger durch die Wahlprüfungsentscheidung nicht in eigenen Rechten verletzt werde. Der im Kommunalwahlgesetz enthaltene Wahlprüfungsanspruch gewähre dem Wahlberechtigten nur einen Anspruch darauf, dass Wahlfehler korrigiert werden, nicht aber, wie vom Kläger begehrt, dass eine Entscheidung des Wahlprüfungsorgans über die Ungültigkeit der Wahl aufgehoben wird. Ein solcher Anspruch kann nach Auffassung der Kammer auch nicht aus der Gemeindeordnung hergeleitet werden, da die Grundsätze der unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen durch die Wahlwiederholung nicht berührt werden. Ein über das Recht auf Teilnahme an der Wahl hinausgehender Anspruch auf ein bestimmtes Wahlergebnis stehe dem Einzelnen nicht zu.
Weitere Klagen gegen die Wiederholung der Oberbürgermeisterwahl in Dortmund sind beim Verwaltungsgericht nicht mehr anhängig…
» Vollständiger ArtikelErschienen 16. März 2010 auf http://www.rechtslupe.de.
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