Rechtsschutz bei überlanger Verfahrensdauer

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 BVerfGG ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer hiermit eine Entscheidung des zuständigen Gerichts über von ihm in einem Zivilverfahren gestellte Prozesskosthilfeanträge wegen vermeintlich überlanger Verfahrensdauer erzwingen will. Zur Beschleunigung eines fachgerichtlichen Verfahrens kommt ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung jedoch nicht in Betracht, denn eine solche Anordnung hätte einen Inhalt, den die Entscheidung in der Hauptsache nicht haben könnte. Im Verfahren der Verfassungsbeschwerde hätte das Bundesverfassungsgericht lediglich eine Verletzung von Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG durch eine überlange Verfahrensdauer feststellen, nicht jedoch dem Fachgericht eine bestimmte Verfahrensgestaltung vorschreiben können.

Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass durch das am 3. Dezember 2011 in Kraft getretene Gesetz über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren mit der Verzögerungsrüge nunmehr ein Rechtsbehelf gegen die überla…

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Themen: Rechtsschutz , überlange Verfahrensdauer , Verzögerungsrüge , überlange Gerichtsverfahren
Rechtsgebiet: Zivilrecht

Erschienen 20. Januar 2012 auf http://www.rechtslupe.de.

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