Bergsenkungen und Rheinhochwasser am Niederrhein
Rechtslupe | 29. April 2010 — Eine Klage gegen Rahmenbetriebsplan für das auf dem Gebiet der Städte Rheinberg, Kamp-Lintfort und Moers betriebene Bergwerk We…
Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster hat die Berufungen mehrerer privater Kläger gegen zwei Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Düsseldorf zurückgewiesen und damit im Ergebnis den Planfeststellungsbeschluss der Bezirksregierung Arnsberg für den Rahmenbetriebsplan für den Steinkohleabbau im Bergwerk West bestätigt.
Die im Bereich des Abbauvorhabens in Rheinberg und Alpen lebenden Kläger hatten sich darauf berufen, dass die Umweltverträglichkeitsprüfung mangelhaft sei und dass von dem Vorhaben unzumutbare Gefahren ausgingen. Insbesondere befürchteten sie Gefahren für Leib und Leben sowie für ihr Grundeigentum durch Erderschütterungen, Senkungen der Erdoberfläche und ansteigendes Grundwasser sowie im Falle eines Rheinhochwassers. Das Oberverwaltungsgericht hat diese Bedenken sämtlich als nicht durchgreifend angesehen und dies im Wesentlichen wie folgt begründet:
Die Umweltauswirkungen des Vorhabens seien, soweit erforderlich, ausreichend untersucht worden. Gefahren für Leib und Leben der Kläger gingen von dem Vorhaben nicht aus. Anhaltspunkte für einen Zusammenhang zwischen Erderschütterungen und (psychischen) Gesundheitsbeeinträchtigungen gebe es nicht. Die im Fall eines außergewöhnlichen Rheinhochwassers etwaig zu befürchtenden Gefahren seien dem Abbauvorhaben nicht zurechenbar, weil das Vorhaben keinen Einfluss auf die Rheindeiche habe. Im Übrigen wäre die Beklagte als Bergbehörde für Maßnahmen des Hochwasserschutzes nicht zuständig gewesen; dies sei Aufgabe der Wasserbehörden. Den übrigen wasserwirtschaftlichen Auswirkungen des Vorhabens könne durch gegensteuernde Maßnahmen begegnet werden. Über Beeinträchtigungen des Grundeigentums der Kläger habe auf der Ebene des Rahmenbetriebsplans nicht entschieden werden müssen. Entsprechende Prüfungen seien zulässigerweise auf nachfolgende Sonderbetriebspläne verlagert…
» Vollständiger ArtikelErschienen 22. August 2009 auf http://www.rechtslupe.de.
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