Rechtsschutz gegen die Wahlprüfung
Rechtslupe | 16. März 2010 — Ein wahlberechtigter Bürger hat zwar einen Anspruch auf eine Wahlprüfung, nicht aber auch einen Anspruch auf Überprüfung der …
Ein privater Mitbenutzer eines militärischen Flughafens wird durch die militärische Entwidmung des Flughafens und die hiermit einhergehende Einstellung des (Militär-)Flugbetriebs nicht in seinen Rechten verletzt, ihm steht daher keine Rechtsschutz gegen die Entwidmungsverfügung zu. Mit dieser Begründung hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Beschwerde gegen die Entwidmung des Militärflugplatzes Fürstenfeldbruck zurückgewiesen und damit die vorausgegangene Entscheidung des Verwaltungsgerichts München bestätigt.
Die Antragstellerin besitzt seit mehreren Jahren eine luftrechtliche Genehmigung zum zivilen Betrieb eines Verkehrslandeplatzes für die Durchführung von Flügen. Die Genehmigung gilt aber nur bis zur wirksamen Entwidmung des Militärflugplatzes Fürstenfeldbruck, d.h. bis zu dem Zeitpunkt, in dem die militärische Nutzung endgültig aufgegeben wird. Im November letzten Jahres erfolgte diese “Entwidmung”, indem die Wehrbereichsverwaltung Süd den größten Teil des Militärflugplatzes und insbesondere den von der Antragstellerin mitbenutzten Bereich aus der militärischen Nutzung entließ.
Dabei bleibt es nun vorerst. Nach Auffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs ist der Eilantrag schon nicht zulässig. Die Betreibergesellschaft werde als Antragstellerin durch die Entscheidung darüber, ob der Flugplatz weiter für militärische Zwecke zur Verfügung steht, nicht in ihren Rechten berührt. Das sei eine Entscheidung, die ausschließlich im öffentlichen Interesse liege. Die Wehrverwaltung müsse sich bei der Ausübung ihres Ermessens am militärischen Bedarf und an der militärstrategischen Planung orientieren. Mit den militärischen Interessen korrespondierten jedoch keinerlei subjektivöffentliche Rechte der privaten Betreibergesellschaft. Eine Antragsbefugnis könne die Antragstellerin auch nicht ausnahmsweise daraus herleiten, dass sie eine luftrechtliche Genehmigung für die zivile Nachfolgenutzung des Flugplatzes Fürstenfeldbruck (sog. Konversionsgenehmigung) beantragt habe. Zwar sei die militärische Entw…
» Vollständiger ArtikelErschienen 9. November 2010 auf http://www.rechtslupe.de.
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