Rechtsschutz gegen Maßnahmen des Europäischen Patentamtes

Das Europäische Patentamt mit Sitz in München ist eines von zwei Organen der Europäischen Patentorganisation, die durch das Europäische Patentübereinkommen (EPÜ) gegründet wurde. Die Europäische Patentorganisation hat die Aufgabe, europäische Patente zu erteilen (Art. 4 Abs. 3 Satz 1 EPÜ). Sie genießt im Rahmen ihrer amtlichen Tätigkeit Immunität vor den mitgliedstaatlichen Gerichtsbarkeiten (Art. 8 EPÜ i.V.m. Art. 3 Abs. 1 des Protokolls über Vorrechte und Immunitäten vom 5. Oktober 1973) und besitzt als internationale Organisation die Befugnis zur autonomen Gestaltung ihrer inneren Verhältnisse.

Gemäß Art. 134 Abs. 1 EPÜ können in den durch das Übereinkommen geschaffenen Verfahren natürliche und juristische Personen grundsätzlich nur durch „zugelassene Vertreter“ vertreten werden, die in einer beim Patentamt geführten Liste eingetragen sein müssen. In die Liste zugelassener Vertreter kann nach Art. 134 Abs. 2 EPÜ jede natürliche Person aufgenommen werden, die die Staatsangehörigkeit eines Vertragsstaats besitzt, ihren Geschäftssitz oder Arbeitsplatz im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats hat und die europäische Eignungsprüfung bestanden hat. Gegenüber Prüfungsentscheidungen im Rahmen dieser Eignungsprüfung besteht nach Art. 27 der auf Art. 134 Abs. 8 Buchstabe a EPÜ beruhenden Vorschriften des Europäischen Patentamts über die organisationsinterne europäische Eignungsprüfung für zugelassene Vertreter (VEP) eine Beschwerdemöglichkeit zur Beschwerdekammer in Disziplinarangelegenheiten des Europäischen Patentamts.

Nachdem ein Bewerber sowohl die Eignungsprüfung wiederholt nicht bestanden hatte als auch mit seiner Beschwerde gegen die Entscheidung der Prüfungskommission vor der Beschwerdekammer gescheitert war, zog er hiergegen vor das Bundesverfassungsgericht. Die Karlsruher Verfassungsrichter nahmen seine Verfassungsbeschwerde jedoch nicht zur Entscheidung an:

Die ihr zugrunde liegenden Rechtsfragen sind durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hinlänglich geklärt.

Fraglich ist, so das Bundesverfassungsgericht, bereits, ob sich der Beschwerdeführer mit seiner Verfassungsbeschwerde gegen Akte der öffentlichen Gewalt im Sinne von Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, § 90 Abs. 1 BVerfGG wendet.

Aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ergibt sich, dass auch Akte einer nicht-deutschen Hoheitsgewalt die Grundrechtsberechtigten in Deutschland betreffen können und das Bundesverfassungsgericht die Aufgabe hat, auch gegenüber solchen Rechtsakten Grundrechtsschutz zu gewähren. Solche Rechtsakte können damit grundsätzlich Gegenstand der Verfassungsbeschwerde sein. Denn Art. 24 Abs. 1 GG über die Übertragung von Hoheitsrechten muss wie jede Verfassungsbestimmung ähnlich grundsätzlicher Art im Zusammenhang der Gesamtverfassung verstanden und ausgelegt werden. Er öffnet nicht den Weg, die Grundstruktur der Verfassung zu ändern. Ein unaufgebbarer Bestan…

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Themen: Patentanwälte , Rechtsschutz , Wiederholt , Patentamt , Bestanden , Europäisches Patent
Rechtsgebiet: Europarecht

Erschienen 12. Februar 2010 auf http://www.rechtslupe.de.

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