Rechtsschutz ist nicht Anwalts Liebling

Warum es heute kein Vorteil mehr ist, rechtsschutzversichert zu sein

Es gab eine Zeit, in der sich Anwälte freuten, wenn der Mandant seine Rechtschutzkarte zückte. Die legendären AdvoCard-Werbespots mit Schauspieler Manfred Krug verkörperten diese Goldene Ära. Vorbei! Seit das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) am 01.07.2004 die Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO) ablöste, wird das Verhältnis zwischen Anwälten und Rechtschutzversicherungen zunehmend frostiger. Heute wäre es Anwälten oft lieber, der Mandant wäre nicht rechtschutzversichert. Warum?

Die Einführung des RVG hatte bekanntlich den Zweck, das Honoraraufkommen gerechter unter den Anwälten zu verteilen und in einigen Bereichen moderat anzuheben. Die Rechtschutzversicherer fanden das gar nicht witzig und reagierten - das RVG war noch gar nicht in Kraft getreten - mit Gegenmaßnahmen. Sie bauten „Netzwerke befreundeter Anwaltskanzleien” auf, mit denen sie Rahmenverträge (sog. Rationalisierungsabkommen) schlossen. Inhalt: Wir empfehlen Dich unseren Versicherten, im Gegenzug rechnest Du uns gegenüber nicht die vollen RVG-Honorarsätze ab, sondern deutlich geringe Beträge.

Nun kann man sich vorstellen, dass Anwälte, die es nötig haben, auf solche Dumping-Konditionen einzugehen, nicht immer zu den Perlen ihrer Zunft gehören. Ob es also wirklich im Interesse eines Versicherungsnehmers ist, der Empfehlung seiner Versicherung zu folgen, mag jeder selbst beurteilen.

Jetzt begab es sich aber, dass viele Versicherte sich ihren Anwalt immer noch selbst aussuchen wollen. Sei es, weil sie diesen schon kannten, sei es weil ihnen die Empfehlung der Versicherung nicht zusagte. Die Versicherungen versuchen deshalb seit 2004 auch ganz allgemein gegenüber allen Kanzleien die Honorare zu drücken, also auch gegenüber Kanzleien, mit denen sie keine Rahmenvereinbarung geschlossen haben.

Es begann die Zeit des Gebührenkürzens. Zwischen Anwaltskanzleien und den Versicherungen kam es immer öfter zu kleinkarierten Auseinandersetzungen über die Höhe von Gegenstandswerten sowie den im Einzelfall gerechtfertigten Gebührensatz. Briefwechsel, die in der Vergangenheit undenkbar waren. Die Versicherungen kürzten - oft ohne jede Begründung - die Regegebühr von 1,3 auf eine „von der Versicherung für angemessen gehaltene” Gebühr von 0,8. Wollte der Anwalt eine höhere (also die nach RVG normale) Gebühr abrechnen, so sollte er einen „überdurchschnittlichen Arbeitsaufwand” begründen. Nach der Systematik des RVG ist dies aber gerade nur erforderlich, wenn der Anwalt einen Regelsatz von mehr als 1,3 abrechnet.

Im Unterschied zu früher erteilen die Versicherungen seit 2004 nun auch nicht mehr automatisch Deckungszusage für die vorprozessuale Tätigkeit und (gleichzeitig) eine Klage in erster Instanz. Vielmehr sind Deckungszusagen heutzutage meist auf die vorprozessuale Tätigkeit beschränkt. Der Anwalt muss also einen erneu…

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Themen: Versicherung , Rvg , Rechtsschutz , Schauspieler , Deckungszusage , Deckungsschutz , Manfred Krug

Erschienen 5. September 2008 auf http://www.rechthaber.com.

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