Haftbefehl gegen Andrej H. aufgehoben
RA-Blog | 24. Oktober 2007 — Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hatte heute über den Haftbefehl gegen den Berliner Soziologen Andrej H. zu entscheiden. D…
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat ein Verfahren, in welchem vier Berliner Zeitungsverlage als Drittbetroffene im Wege des sogenannten nachträglichen Rechtsschutzes die Feststellung der Rechtswidrigkeit einer vom Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs gemäß § 99 StPO angeordneten Postbeschlagnahme begehren, an das Kammergericht Berlin abgegeben.
Die angegriffene Entscheidung erging in einem vom Generalbundesanwalt gegen mehrere mutmaßliche Mitglieder der “militanten gruppe” geführten Ermittlungsverfahren. Die Maßnahme war darauf gerichtet, in einem Briefzentrum der Post erwartete Bekennerschreiben der Gruppierung, die an Berliner Tageszeitungen gerichtet waren, vor Auslieferung an die Adressaten sicherzustellen. Die Anordnung des Ermittlungsrichters wurde vollzogen und es wurden zwei Schreiben der “militanten gruppe” beschlagnahmt, in denen sie sich zu einem Brandanschlag bekannten. Die Antragsteller, die von der Ermittlungsmaßnahme erst nach deren Vollzug Kenntnis erlangten, sind der Auffassung, die Anordnung des Ermittlungsrichters verletze das Grundrecht der Pressefreiheit und sei deshalb rechtswidrig.
Entsprechende Feststellungsanträge der Zeitungsverlage hat der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs zurückgewiesen. Der für die hiergegen gerichteten Beschwerden zuständige 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Sache zuständigkeitshalber an das Kammergericht Berlin abgegeben. Er hat entschieden, dass auf den vorliegenden Fall, in welchem nachträglicher Rechtsschutz gegen eine beendete heimliche Ermittlungsmaßnahme im Sinne des § 101 Abs. 1 StPO begehrt wird, die neu geschaffene Vorschrift des § 101 Abs. 7 StPO, die für diese Fä…
» Vollständiger ArtikelErschienen 17. November 2008 auf http://www.rechtslupe.de.
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