Rechtsprobleme im Herbst

Gibt es eine generelle Regelung hinsichtlich der Haftung?

Antwort: Grundsätzlich ist es so, dass immer der Verkehrssicherungspflichtige für den Schaden einzustehen hat. Das bedeutet, derjenige, auf dessen Grundstück ein Baum steht, muss dafür sorgen, dass keine herabfallenden Äste Personen verletzen, auf öffentlichen Flächen ist es dann die Gemeinde. Beim Gewerbegebiet ist es beispielsweise so, dass dort, wo Lastkraftwagen fahren, Zweige von Bäumen nicht in die Fahrbahn, auch nicht auf einer Höhe von zwei Metern, hineinragen dürfen. Allerdings gilt diese Verkehrssicherungspflicht nicht uneingeschränkt und absolut: Als Betroffener einer solchen Pflicht muss ich alle zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um andere vor Schäden zu schützen. Unzumutbar ist beispielsweise die stündliche Beseitigung des Laubes bzw. andere Maßnahmen. Zudem gibt es Fälle höherer Gewalt.

Wer haftet denn, wenn viel Laub auf dem Gehweg liegt und man ausrutscht?

Antwort: Grundsätzlich gilt das eben Gesagte. Allerdings ist der Verkehrssicherungspflichtige, das kann der Privatmensch sein oder die Gemeinde, verpflichtet, in einem festen Turnus den Gehweg zu reinigen. Man könne von der Gemeinde oder auch von einem Privatmann nicht verlangen, dass er die Gehwege stündlich oder auch täglich reinigt, entschied einmal das Landgericht Coburg. Generell gilt ja auch, dass die Gefahren von Glätte und Rutschigkeit der Gehwege aufgrund des Laubes ausreichend bekannt sind. Jeder Fußgänger muss sich darauf einstellen (vgl. Urteil des OLG München vom 20.10.1994, Az. 1 U 3118/94). Es würde den Rahmen des wirtschaftlich Zumutbaren weit überspannen, wollte man von dem Unterhaltspflichtigen verlangen, er müsse rutschiges Laub sofort entfernen (OLG Nürnberg vom 24.02.1993, Az. 4 U 3149/92).

Wer haftet, wenn Äste oder Kastanien einen Schaden anrichten?

Antwort: Bei toten Ästen sowie Verletzungen oder Beschädigungen des Baumes ist man verpflichtet, je nach Standort, z. B. in er Nähe einer Straße, regelmäßig eingehende Untersuchungen vorzunehmen. Im Regelfall reicht eine laufende Untersuchung der Bäume durch das Anschauen. Erst bei Anzeichen für eine Gefährdung durch den Baum muss eingeschritten werden. Bei Kastanien liegt die Sache anders, bei Eicheln ebenso. So hat beispielsweise das Amtsgericht Heilbronn ausdrücklich gesagt, dass es „jedem Durchschnittsbürger von Kindheit an bekannt ist, dass Kastanienbäume zur Herbstzeit gewöhnlicherweise Früchte tragen, die, wenn sie aus großer Höhe herunterfallen, Gegenstände beschädigen oder gar Menschen verletzen können“ (Urteil vom 29.03.1995, Az. 7 C 1161/9…

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Themen: Schäden , Landgericht , Coburg

Erschienen 16. November 2010 auf http://www.kanzlei-potthast.de/blog.

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