Rechtsprechungstendenzen zum fliegenden Gerichtsstand
Die – noch? – herrschende Meinung zur örtlichen Gerichtszuständigkeit bei Urheberrechtsverletzungen, die im Internet begangen werden,
ist unbefriedigend. Die Zivilprozessordnung (ZPO) sieht in § 32 vor, dass für Klagen wegen unerlaubter Handlungen das Gericht
zuständig ist, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist. Diese Vorschrift dient der Prozessökonomie und beruht auf dem Gedanken der
Sachnähe: Beweiserhebung und Sachaufklärung sind am Begehungs- beziehungsweise am leichtesten möglich. Trotzdem wird bei urheberrechtlichen Delikten im Internet allgemein davon
ausgegangen, dass jeder Ort als Begehungsort in Betracht kommt, an dem das Internet genutzt werden kann. Also: Jeder Ort.
Dieses im Presserecht entwickelte Prinzip des fliegenden Gerichtsstands führt dazu, dass Geschädigte die freie Wahl haben, welches
Gericht sie anrufen. Gefahr: Rechtsmissbrauch – etwa durch die Wahl eines Gerichts, das für den Beklagten regional denkbar ungünstig
gelegen ist und so unnötig hohe
verursacht. Rechtsmissbrauch wird jedoch nicht vorschnell angenommen, im etwa führte das OLG Rostock noch am 20. Juli 2009 (Az. 2 W 41/09) in den
Beschlussgründen aus:
Grundsätzlich ist es allerdings nicht als missbräuchlich anzusehen, wenn der Kläger das ihm bequemste oder genehmste Gericht
auswählt, also beispielsweise sein Heimatgericht oder das Gericht mit der ihm am günstigsten erscheinenden Rechtsprechung. Es ist
gerade in Rechtsstreitigkeiten des gewerblichen Rechtsschutzes weder ungewöhnlich noch anrüchig, wenn angreifende Wettbewerber im
Hinblick auf den häufig eröffneten «fliegenden Gerichtsstand» das gerichtliche Forum wählen, welches ihnen im Hinblick auf die dort
vorherrschende Rechtsprechung zur Erreichung ihrer Prozessziele am meisten Erfolg versprechend erscheint.
Gegen die herrschende Meinung stellte sich unlängst – mit ausführlichen und beachtlichen Gründen – das Amtsgericht Frankfurt
(Beschluss vom 21. August 2009, Az. 31 C 1141/09 – 16, vollständig abrufbar beim Beklagtenvertreter), welches sich in einer
Filesharing-Sache für örtlich unzuständig erklärte, da der beklagte – vermeintliche – Tauschbörsennutzer seinen allgemeinen
Gerichtsstand nicht dort hat.
Das Gericht legt dar, das Prinzip des fliegenden Gerichtsstand baue auf der Annahme auf, dass der Erfolgsort nur dann als besonderer
Gerichtsstand in Betracht komme, wenn die unerlaubte Handlung den Erfolg nicht schon am Handlungsort vollenden kann. Die Verbreitung
und Zugänglichmachung urheberrechtlich geschützter Werke trete aber schon mit dem Schaffen der Möglichkeit zum Abruf ein (also in
diesen Fällen regelmäßig am Wohnort des Nutzers), ein tatsächlicher Abruf sei nicht erforderlich. Demnach kommen die Regeln des
fliegenden Gerichtsstands in Filesharing-Fällen nicht zur Anwendung.
Zudem bestehe ein gravierender Unterschied zwischen einer Download-Möglichk…
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