Heterologe künstliche Befruchtung wird steuerrechtlich anerkannt
Rechtslupe | 22. Februar 2011 — Unter Abänderung seiner Rechtsprechung hat der Bundesfinanzhof nunmehr entschieden, daß die Aufwendungen für eine heterologe kü…
BFH-Urteil vom 16.12.2010 – VI R 43/10
Pressemeldung Nr. 14 des Bundesfinanzhofs (BFH):
“Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 16. Dezember 2010 VI R 43/10 unter Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden, dass Aufwendungen eines Ehepaares für eine heterologe künstliche Befruchtung als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) abgezogen werden können.
Im Streitfall war der Ehemann wegen einer inoperablen organischen bedingten Sterilität zeugungsunfähig, so dass sich die Eheleute entschlossen hatten, ihren Kinderwunsch durch eine künstliche Befruchtung mit Samen eines anonymen Spenders zu verwirklichen (heterologe künstliche Befruchtung). In ihrer Einkommensteuererklärung machten die Eheleute die Kosten dieser Behandlung von rund 21.000 € als außergewöhnliche Belastung im Sinne des § 33 Abs. 1 EStG geltend, zu denen insbesondere Kosten einer Heilbehandlung gehören. Das Finanzamt ließ die Aufwendungen unter Hinweis auf die bisherige Rechtsprechung des BFH nicht zum Abzug zu, weil eine heterologe Befruchtung keine Heilbehandlung sei.
Der BFH hat nun entschieden, an der bisherigen Rechtsprechung zum Abzug von Aufwendungen für eine heterologe künstliche Befruchtung nicht mehr festzuhalten. Die künstliche Befruchtung der (gesunden) Ehefrau mit Fremdsamen bezwecke zwar nicht die Beseitigung der Unfruchtbarkeit des Ehemannes. Sie ziele aber – wie auch eine homologe künstlich…
» Vollständiger ArtikelErschienen 21. Februar 2011 auf http://www.steuerrechtblog.de.
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