Rechtsprechungs-Report: Redakteure der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten sind Amtsträger im strafrechtlichen Sinn

Der BGH bestätigt mit Urteil vom 27. November 2009 die Verurteilung eines Redaktionsleiters des Hessischen Rundfunks wegen Bestechlichkeit und Untreue.

Redakteure der öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten (hier: Leiter der Sportredaktion des hr) seien als Amtsträger im strafrechtlichen Sinne anzusehen, weil sie “bei einer sonstigen Stelle oder in deren Auftrag Aufgaben der öffentlichen Verwaltung … wahrnehmen” (§ 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c StGB).

Der BGH erläutert, dass öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten als Anstalten des öffentlichen Rechts institutionalisiert seien. Mit der Sicherstellung der unerlässlichen Grundversorgung der Bevölkerung mit Rundfunkprogrammen erfüllten sie eine Aufgabe der öffentlichen Verwaltung im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c StGB.

Dem stehe nicht entgegen, dass wegen der verfassungsrechtlichen Gewährleistung der Rundfunkfreiheit die Rundfunkanstalten dem staatlichen Einfluss entzogen oder höchstens einer beschränkten staatlichen Rechtsaufsicht unterworfen sind.

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Themen: Bgh , Stern

Erschienen 1. Dezember 2009 auf http://www.strafrechtsblogger.de.

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