Rechtsprechung: Widerruf subventionierter Handyverträge möglich?

Es gibt eine aktuelle Entwicklung in der Rechtsprechung & Literatur, die der Branche wenig gefallen dürfte, bei Kunden aber umso mehr Aufmerksamkeit wecken sollte: Früher noch abgelehnt, scheint sich nun der Wechsel einzustellen, den Widerruf subventionierter Handyverträge zuzulassen. Dabei spielt es keine Rolle, ob das Handy samt Vertrag vor Ort im Laden erworben wurde, oder via Internet bestellte wurde – es geht nicht um Widerrufsrechte im Fernabsatz, sondern um das Widerrufsrecht auf Verbraucherkreditverträgen. Es geht aktuell um zwei Entscheidungen, einmal des AG Dortmund (417 C 3787/10) und dann beim LG Lüneburg (2 S 86/10 – Berufung zu AG Celle, 13a C 357/10 (8a)). Dazu kommt, dass zunehmend in der Literatur festzustellen ist, dass die früher verhärtete Front, die ein Widerrufsrecht verneinte, definitiv gebröckelt ist.

Der rechtliche Hintergrund stellt sich wie folgt dar: Nach §506 I BGB steht dem Verbraucher u.a. das Widerrufsrecht des §358 BGB (“verbundene Verträge”) zu, wenn im Vertrag ein entgeltlicher Zahlungsaufschub oder eine sonstige entgeltliche Finanzierungshilfe gewährt werden. Früher wurde noch verneint, dass es sich um eine entgeltliche Finanzierungshilfe handelte, wenn Handys in Kombination mit Mobilfunkverträgen subvenbtioniert angeboten werden – genau das hat sich aber nun teilweise geändert.

Die Finanzierungshilfe wird man noch relativ problemlos erkennen können – Streit gibt es aber bei der Frage der “entgeltlichkeit”. So wird teilweise angeführt, der Vertragspartner (Mobilfunkunternehmen) handele bei Gewährung der Finanzierungshilfe nicht mit Gewinnerzielungsabsicht, als Indiz kann hier gelten, dass etwa keine Zinsen zu zahlen sind, sondern der für das Handy anfallende Betrag tatsächlich “gestundet” wird. Letztlich kann man aber “entgeltlich” aber auch im Sinne eines geldwerten Vorteils verstehen und darauf verweisen, dass “entgeltlich” und “gewinnerzielungsabsicht” zwei grundverschiedene Kategorien sind, die sich nicht gegenseitig ausschliessen. Letzteres scheint nun ein zunehmender Teil der Literatur und eben auch die oben benannten Entscheidungen anzunehmen. Das Ergebnis wäre damit ein grundsätzliches Widerrufsrecht.

Wichtig ist an dieser Stelle der §504 IV BGB, der auf §491 II Nr.1 BGB verweist, womit sich ein Widerrufsrecht nur bei einer Finanzierungshilfe in Höhe von 200 Euro aufwärts ergibt. Das heisst, die Differenz zwischen Subventioniertem Kaufpreis und tatsächlichem Kaufpreis muss mindestens 200 Euro erreichen. Also: Bei einem Kaufpreis von 49 Euro mit Subvention muss das Handy daneben (ohne Subvention) 249 Euro kosten, sonst ist ein Widerrufsrecht ausgeschlossen. Abzustellen ist auf den Preis beim jeweiligen Vertragspartner bzw. Händler, bei dem das Handy samt Vertrag erworben wurde und falls dort kein Vertragsfreies Modell verfügbar ist, auf den Listenpreis.

Besonders schön für den Verbraucher ist, dass bisher wohl kei…

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Themen: Handy , Bgb , Fernabsatz , Widerrufsbelehrung , Verbraucher , Widerruf , Wechsel , Mobilfunkvertrag , Mobilfunkanschluss , Vertragsrecht & Agb
Rechtsgebiet: Verbraucherrecht

Erschienen 29. Januar 2012 auf http://www.ferner-alsdorf.de.

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