Rechtsprechung und Literaturauszüge zu § 109 SGG und PKH

Aus gegebenem Anlass habe ich einmal etwas Rechtsprechung und Literaturauszüge zum Themenkomplex § 109 SGG und PKH gesammelt. Hier nun die Fundstücke:

Sozialgerichtsgesetz

In der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Sozialgesetzbuches und anderer Gesetze vom 24. Juli 2003 (BGBl. I Bl. 1526)

§ 73a SGG

[Prozeßkostenhilfe]

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozeßkostenhilfe gelten entsprechend. Macht der Beteiligte, dem Prozeßkostenhilfe bewilligt ist, von seinem Recht, einen Rechtsanwalt zu wählen, nicht Gebrauch, wird auf Antrag des Beteiligten der beizuordnende Rechtsanwalt vom Gericht ausgewählt.

(2) Prozeßkostenhilfe wird nicht bewilligt, wenn der Beteiligte durch einen Bevollmächtigten im Sinne des § 73 Abs. 6 Satz 3 vertreten ist.

(3) § 109 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.

§ 109 SGG

[Anhörung eines bestimmten Arztes]

(1) Auf Antrag des Versicherten, des Behinderten, den Versorgungsberechtigten oder Hinterbliebenen muß ein bestimmter Arzt gutachtlich gehört werden. Die Anhörung kann davon abhängig gemacht werden, daß der Antragsteller die Kosten vorschießt und vorbehaltlich einer anderen Entscheidung des Gerichts endgültig trägt.

(2) Das Gericht kann einen Antrag ablehnen, wenn durch die Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits verzögert werden würde und der Antrag nach der freien Überzeugung des Gerichts in der Absicht, das Verfahren zu verschleppen, oder aus grober Nachlässigkeit nicht früher vorgebracht worden ist.

Aus Bünger, Matthias / Schmidt, Bettina / Kilger, Hartmut, Das sozialrechtliche Mandat, 1. Auflage 2005 / 326 Seiten / gebunden, mit CD-ROM / Deutscher Anwaltverlag, Bonn, EAN 9783824002870:

Seite 146, RdNr. 142:

Ein Gutachten nach § 109 SGG wird also nur auf ausdrücklichen Antrag des Klägers eingeholt. Da der Mandant in der Regel die voraussichtlichen Kosten vorzustrecken hat und sie nur dann zurück erhält, wenn das Gutachten für die gerichtliche Entscheidung Bedeutung gewonnen hat, ist insbesondere wegen dieses Kostenrisikos, welches die Anwaltsgebühren häufig übersteigt, die Einholung eines solchen Gutachtens gründlich abzuwägen und mit dem Mandanten zu besprechen. Rechtsschutzversicherungen übernehmen in der Regel den Kostenvorschuss für ein Gutachten nach § 109 SGG unproblematisch. Demgegenüber schließt die Gewährung von Prozess-kostenhilfe nicht die Übernahme der Kosten eines Gutachtens nach § 109 SGG ein.

BUNDESSOZIALGERICHT Urteil vom 9.4.2003, B 5 RJ 34/02 R

Auch wenn der Zeitablauf zwischen Erstellung eines Gutachtens und gerichtlicher Entscheidung, die auf das Gutachten gestützt wird erheblich ist, so ist dies allein kein zwingender Grund für eine weitere Beweiserhebung, solange Anhaltspunkte für eine Verschlechterung des Gesundheitszustands fehlen. Trägt de…

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Themen: Anwalt , Sgg , Wittenau , Gerichtsentscheidungen , Sozialgericht , Prozesskostenhilfe , Sozialgerichtsgesetz
Rechtsgebiet: Arbeitsrecht

Erschienen 22. März 2008 auf http://www.anwalt-salewski.de/wordpress.

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Rechtsprechung und Literaturauszüge zu § 109 SGG und PKH

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