Rechtsprechung, Aktuelle Urteile Stand 13.05.2011

Rechtsprechung, aktuelle Urteile Stand 13.05.2011

ARBEITSRECHT

1. Keine Kündigung wegen bereits abgemahnten Verhaltens desselben Sachverhaltes

Wurde ein Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber wegen einer Straftat abgemahnt, so kann der Arbeitgeber nachdem der Arbeitnehmer wegen dieser Straftat verurteilt worden ist, auf Basis dessen keine Kündigung mehr aussprechen. Dies gilt selbst dann, wenn die in der Straftat enthaltene Pflichtverletzung auch ohne Abmahnung eine Kündigung gerechtfertigt hätte. Mit einer Abmahnung verzichtet der Arbeitgeber auf sein Kündigungsrecht betreffend dieser Pflichtverletzung.

-LAG Berlin-Brandenburg 28.4.2011, 25 Sa 2684/10-

2. Verpflichtung zur Ausfüllung und Übergabe der Lohnsteuerkarte an den Arbeitnehmer ist gegenüber dem Arbeitgeber mit Zwangsgeld, Zwangshaft durchzusetzen

Die Verurteilung des Arbeitgebers, eine Lohnsteuerkarte auszufüllen, zu unterschreiben sowie zu stempeln und diese an den Arbeitnehmer herauszugeben, stellt eine unvertretbare Handlung dar und ist dementsprechend durch Festsetzen eines Zwangsgeldes, ersatzweise Zwangshaft, zu vollstrecken

-LAG Berlin-Brandenburg, 04.04.2011 – 17 Ta 429/11-

MIETRECHT

1.Verjährung von Ansprüchen

Wenn der Mieter in Unkenntnis einer unwirksamen Renovierungsklausel in seinem Mietvertrag Schönheitsreparaturen am Ende des Mietverhältnisses durchgeführt hat, so verjähren Ersatzansprüche des Mieters hieraus gegenüber dem Vermieter in sechs Monaten nach der Beendigung des Mietverhältnisses, § 548 Abs. 2 BGB.

-BGH 4.5.2011, VIII ZR 195/10-

2. Minderungen sind auch bei der jährlichen Betriebskostenabrechnung zu berücksichtigen

Minderungsbeträge von Miete sind bei der jährlichen Betriebskostenabrechnung zu berücksichtigen. Grundsätzlich wird von der Bruttomiete (Miete einschließlich aller Nebenkosten) gemindert. In diesem Fall einer Minderung dürfen bei der jährlichen Betriebskostenabrechnung die anteilig geminderten Betriebskostenvorauszahlungen nicht dem ungeminderten Jahresbetrag der Betriebskosten gegenüber gestellt hat. Vielmehr muss auch der Jahresbetrag der geschuldeten Betriebkosten entsprechend der Minderung reduziert werden. Die einfachste Berechnung ist in diesen aber Fällen, dass die im Abrechnungsjahr insgesamt geleisteten Zahlungen der Mieter der geschuldeten Gesamtjahresmiete (Jahresbetrag der Nettomiete zzgl. der abgerechneten Betriebskosten abzgl. des in dem betreffenden Jahr insgesamt gerechtfertigten Minderungsbetrags) gegenübergestellt werden.

Beispiel: Mieter schuldet mtl. € 800,00 Kaltmiete zzgl. Betriebskostenvorauszahlungen € 100,00: Warm € 900,00. Mieter mindert mtl. 10% über einen Zeitraum von 12 Monaten, also mtl. € 90,00. Jährlich gezahlt worden sind insg. € 900,00- 90,00= € 810,00 x 12 = 9.720,00. Faktisch schuldet der Mieter jährliche Kaltmiete € 800 x 12- € 9.6…

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Rechtsgebiet: Mietrecht

Erschienen 13. Mai 2011 auf http://rechtsanwalt-muenchen.net.

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