Rechtsnatur einer Domain

Wird eine Domain bei der DENIC registriert, kommt ein entgeltlicher Nutzungsvertrag zustande, der auf unbestimmte Dauer geschlossen wird. Aufgrund der bestehenden Kündigungsmöglichkeiten des Domainnutzers handelt es sich um ein Dauerschuldverhältnis, das dem Inhaber der Domain ein gegenüber der DENIC wirksames Nutzungsrecht erteilt.

Nach der Auffassung des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschluss vom 05.07.2005, Az. VII ZB 5/05) ist das Recht an einer Domain selbst nicht pfändbar, da es kein absolutes Recht darstellt. Der Zwangsvollstreckung im Wege der Pfändung unterworfen sind die jeweiligen schuldrechtlichen Ansprüche, die dem Inhaber einer Domain gegenüber der DENIC zustehen.

Es gibt aber durchaus Fälle in denen einer Domain absoluter Schutz, sprich gegenüber jedermann, zukommt. Dies kann dann angenommen werden, wenn sie als Marke oder geschäftliche Bezeichnung verwendet wird un…

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Themen: Zwangsvollstreckung , Domain , Dauerschuldverhältnis , Absolutes , Jedermann , Pfändung , Nutzungsvertrag
Rechtsgebiet: Zivilrecht

Erschienen 7. Februar 2012 auf http://www.it-recht-deutschland.de.

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