Rechtsnatur einer Domain
it-recht-deutschland | 7. Februar 2012 — Wird eine Domain bei der DENIC registriert, kommt ein entgeltlicher Nutzungsvertrag zustande, der auf unbestimmte Dauer gesch…
Wird eine Domain bei der DENIC registriert, kommt ein entgeltlicher Nutzungsvertrag zustande, der auf unbestimmte Dauer geschlossen wird. Aufgrund der bestehenden Kündigungsmöglichkeiten des Domainnutzers handelt es sich um ein Dauerschuldverhältnis, das dem Inhaber der Domain ein gegenüber der DENIC wirksames Nutzungsrecht erteilt.
Nach der Auffassung des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschluss vom 05.07.2005, Az. VII ZB 5/05) ist das Recht an einer Domain selbst nicht pfändbar, da es kein absolutes Recht darstellt. Der Zwangsvollstreckung im Wege der Pfändung unterworfen sind die jeweiligen schuldrechtlichen Ansprüche, die dem Inhaber einer Domain gegenüber der DENIC zustehen.
Es gibt aber durchaus Fälle in denen einer Domain absoluter Schutz, sprich gegenüber jedermann, zukommt. Dies kann dann angenommen werden, wenn sie als Marke oder geschäftliche Bezeichnung verwendet wird und dann Schutz nach dem Marken…
» Vollständiger ArtikelErschienen 6. Februar 2012 auf http://www.it-recht-deutschland.de.
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