Rechtsmittelverzicht nach Verständigung im Strafverfahren

Der nach einer Verständigung wirksam erklärte Rechtsmittelverzicht führt – in Verbindung mit dem Rechtsmittelverzicht der anderen rechtsmittelberechtigten Verfahrensbeteiligten – die Rechtskraft unmittelbar herbei.

Der durch das Gesetz zur Regelung der Verständigung im Strafverfahren vom 29. Juli 2009 eingeführte § 302 Abs. 1 Satz 2 StPO, wonach ein Rechtsmittelverzicht ausgeschlossen ist, wenn dem Urteil eine Verständigung nach § 257c StPO vorausgegangen ist, beseitigt die vor Inkrafttreten des Gesetzes bereits eingetretene Rechtskraft nicht.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 29. September 2009 – 1 StR 376/09

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Themen: Bundesgerichtshof , Strafprozess , Rechtsmittelverzicht , Strafrecht Verzögerung Des Strafprozesses
Rechtsgebiet: Strafrecht

Erschienen 9. November 2009 auf http://www.rechtslupe.de.

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