Rechtsmittelrücknahme – Formlos möglich

Der Kollege Sokolowski weist auf die aktuelle Entscheidung des BGH 4 StR 388 vom 28.10.2010 hin, wonach auch die gemäß § 302 Abs. 2 StPO zur Zurücknahme eines Rechtsmittels erforderliche ausdrückliche Ermächtigung des Angeklagten nicht formbedürftig ist:

Eine bestimmte Form ist für die Ermächtigung nicht vorgeschrieben. Für den Nachweis der Ermächtigung, der noch nach Abgabe der Erklärung geführt werden kann, genügt die anwaltliche Versicherung des Verteidigers (vgl. zum Ganzen BGH, Beschluss vom 8. März 2005 – 4 StR 573/04, …

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Themen: Gerichte , Verteidiger

Erschienen 15. November 2010 auf http://verteidiger.wordpress.com.

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