Anwaltszwang in Unterhaltssachen - ganz schön tricky
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Aus der Formulierung “Alle Beteiligten müssen sich in selbständigen Familienstreitsachen durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, der die Beschwerdeschrift zu unterzeichnen hat” wird für den Rechtsunkundigen, der nicht wissen kann, ob es sich bei dem Rechtsstreit um eine Familienstreitsache handelt, nicht klar, ob er für die Einlegung des Rechtsmittels eines Rechtsanwaltes bedarf.
Gemäß § 113 Abs. 1 FamFG, § 233 ZPO ist einem Beteiligten, der ohne sein Verschulden verhindert ist, eine Notfrist oder die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde, der Rechtsbeschwerde oder die Frist nach § 234 Abs. 1 ZPO einzuhalten, auf seinen Antrag hin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Verschulden der Partei oder ihres Prozessbevollmächtigten an der Fristversäumung wirkt sich dann nicht mehr aus, wenn es dem Gericht durch entsprechende Hinweise noch möglich gewesen wäre, die Fristversäumung zu vermeiden und eine entsprechende Hinweispflicht seitens des Gerichts bestand.
Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Die fehlende Kenntnis des Antragsgegners über die erforderliche Form der Beschwerdeeinlegung ist vorliegend nicht ursächlich für die Versäumung des Beschwerdefrist nach § 63 FamFG gewesen.
Nachdem die persönlich eingelegte Beschwerde des Antragsgegners bereits vierzehn Tage vor Ablauf der Beschwerdefrist beim Amtsgericht eingegangen war, wäre es von Seiten des Gerichts noch möglich gewesen, rechtzeitig auf den Anwaltszwang hinzuweisen, so dass die fehlerhafte Form der Beschwerdeeinlegung nicht mehr ursächlich dafür war, dass der Antragsgegner nicht innerhalb der Beschwerdefrist formgerecht Beschwerde eingelegt hat.
Vorliegend bestand auch eine Hinweispflicht seitens des Familiengerichts auf den Anwaltszwang. Zwar besteht keine generelle Fürsorgepflicht des Gerichts, durch Hinweise oder andere geeignete Maßnahmen eine Fristversäumung des Rechtsmittelführers zu verhindern. In Familiensachen lässt sich eine Pflicht zum Hinweis auf den Anwaltszwang für das Rechtsmittel aber aus § 39 FamFG ableiten. Nach § 39 FamFG hat jeder Beschluss eine Belehrung über das statthafte Rechtsmittel, den Einspruch, den Widerspruch oder die Erinnerung sowie das Gericht, bei dem diese Rechtsbehelfe einzulegen sind, dessen Sitz und die einzuhaltende Form und Frist zu enthalten. Über einen Anwaltszwang ist zu belehren. Die Beteiligten sollen durch die Rechtsbehelfsbelehrung in die Lage versetzt werden, ohne die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes den zulässigen Rechtsbehelf gegen die ergangene Entscheidung einzulegen.
Erforderlich ist daher eine Belehrung, die nicht abstrakt alle denkbaren Rechtsbehelfe anführt, sondern über den gegen die konkrete Entscheidung statthaften Rechtsbehelf…
» Vollständiger ArtikelErschienen 22. Juni 2011 auf http://www.rechtslupe.de.
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