Rechtsmittelbelehrung in Familiensachen

Die nach § 39 FamFG vorgeschriebene Rechtsbehelfsbelehrung muss sich auf das statthafte Rechtsmittel oder den statthaften Rechtsbehelf, das für die Entgegennahme zuständige Gericht und dessen vollständige Anschrift, die bei der Einlegung einzuhaltende Form und Frist und einen ggf. bestehenden Anwaltszwang erstrecken. Zur Form und Frist der Beschwerd…

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Themen: Rechtsmittelbelehrung , Familiensache

Erschienen 5. August 2011 auf http://www.rechtslupe.de.

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