Rechtsmissbrauch durch Wahl des Gerichtsstands?

Der Kollege Thomas Stadler berichtet in seinem Blog von einer Entscheidung des Landgerichts Hamburg (Beschluss vom 09.06.2011, Az.: 303 O 197/10), in der sich das Gericht in Bezug auf eine Domainstreitigkeit für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Landgericht Lübeck, den Sitz des Beklagten verweist.

Der Kollege weist darauf hin, dass in der Rechtsprechung bereits von anderen Gerichten vereinzelt versucht worden sei, die Wahl des fliegenden Gerichtsstands durch Missbrauchserwägungen einzuschränken. Es bleibe abzuwarten, ob es bei Einzelfallentscheidungen bleibt, oder sich ein entsprechender Trend herausbilde.

Klage verloren, Recht missbraucht?

Mir stellt sich angesichts einer solchen Entscheidung eine ganz andere Frage.

Nämlich die, ob sich der zur Zeit abzeichnende Mode bei den Gerichten durchsetzt, dem Kläger in Fällen, bei denen er sich mit den geltend gemachten Ansprüchen bzw. Auffassungen aus Rechtsgründen nicht durchsetzen kann, in Zukunft durchweg immer ohne Not einen Missbrauch des Rechts vorzuwerfen.

Nichts anderes macht das Landgericht Hamburg nämlich in der Bezug genommenen Entscheidung, in dem es dem Kläger Rechtsmissbrauch vorwirft, nur weil dieser einem ihm genehmen Gerichtsstand Klage erhoben hat.

Zur Begründung seiner örtlichen Unzuständigkeit führt das Landgericht Hamburg durchaus vertretbar aus, dass eine Zuständigkeit nach § 32 ZPO zumindest einen sachlichen Bezug zum Gerichtsstand voraussetze und die bloße Tatsache, dass eine Domain bundesweit abrufbar sei, nicht dazu führe, das vor jedem Gericht Deutschlands geklagt werden könne. Im vorliegenden Fall bestehe der zu fordernde sachliche Bezug zum Gerichtsstand Hamburg nicht. Die Klägerin sei eine Gemeinde in Lübeck, der Beklagte wohne in Kassel und die technische Betreuung der Domain erfolge in Aachen.

Damit hätte es das Landgericht Hamburg sein Bewenden lassen und lediglich feststellen können, dass es sich auf und dieser rechtlichen Erwägungen für örtlich nicht zuständig halte und die Klage daher an das zuständige Landgericht Lübeck verweise.

Aus unerfindlichen Gründen fühlt sich das Landgericht jedoch zu der Feststellung berufen, das in diesen Fällen die allein auf den Kanzleisitz des Klägervertreters abstellende Begründung des Gerichtsstands missbräuchlich (!) sei.

Der Missbrauch des Rechts kommt selten vor

Dieser Satz ist insbesondere, weil das Landgericht seine örtliche Zuständigkeit bereits mit vertretbaren Argumenten abgelehnt und dem Kläger insoweit bereits das Nichtbestehen des behaupteten “Rechts” bescheinigt hat, nicht nur überflüssig, sondern schlichter Unsinn. Denn ein “Recht”, das der Kläger nicht hat, kann dieser nicht missbrauchen. Rechtsmissbrauch kommt somit denklogisch immer …

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Themen: Marken- Und Domainrecht , Fliegender Gerichtsstand , Rechtsmissbrauch , Landgericht Hamburg , Gerichtsstand
Rechtsgebiet: Wettbewerbsrecht

Erschienen 20. Juni 2011 auf http://www.lampmann-behn.de/blog/index.html.

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