Serie: Die rechtsmissbräuchliche Abmahnung. Folge 2
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Gemäß § 8 IV UWG führt der Rechtsmissbrauch dazu, dass keine Ansprüche des Mitbewerbers gegenüber dem anderen Mitbewerber geltend gemacht werden können. Die Besonderheit des Durchgreifens dieses Einwandes führt dazu, dass auch nachfolgende, mit dieser Angelegenheit im Zusammenhang stehende, Folgeansprüche diesem Einwand ausgesetzt sind, ohne das diesem Folgeanspruch selbst der Makel des Rechtsmissbrauches anhängen muss. So hätte beispielsweise der mutmaßliche Gläubiger aus einer vorangegangen rechtsmissbräuchlichen Abmahnung auch keine Ansprüche im gerichtlichen Verfahren. Mit dieser Besonderheit und mit dem Vorliegen eines Rechtsmissbrauches beschäftigt sich der nachfolgende Fall.
1. Das Oberlandesgericht Hamm hatte einen Fall zur Entscheidung vorliegen, bei dem die Parteien als Mitbewerber Bauheizer und Industriestaubsauger vertrieben. Die spätere Beklagte warb dabei unter anderem mit einer 2-Jahres-Garantie, ohne hierzu nähere Informationen zu geben. Auf Grund dessen sprach die spätere Klägerin nach Feststellung dieses mutmaßlichen Verstoßes eine Abmahnung mit der Aufforderung der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- Verpflichtungserklärung aus. Daraufhin gab die spätere Beklagte eine modifizierte strafbewehrte Unterlassungserklärung ab und zahlte die geforderten Kosten. Später stellte die spätere Klägerin fest, dass die spätere Beklagte bei der von ihr angebotenen Waren weiter mit dem Hinweis auf die 2 Jahresgarantie warb, ohne diese näher zu erläutern. Auf Grund dessen mahnte die spätere Klägerin diesen Verstoß erneut ab, wobei die spätere Beklagte allerdings keine weitere Unterlassungserklärung abgab. Aufgrund dessen beantragte die spätere Klägerin den Erlass einer einstweiligen Verfügung, die auch antragsgemäß erlassen wurde. Als die erforderliche Zeit verstrichen war, forderte die spätere Klägerin die spätere Beklagte mittels einer sogenannten Anschlussabmahnung auf, die Verfügung als zwischen den Parteien endgültige Regelung anzuerkennen. Als auch diese Aufforderung erfolglos blieb, machte die Klägerin die Kosten der Abmahnschreiben und den Unterlassungsanspruch in einem Hauptsacheverfahren geltend. Dort trug die Beklagte unter anderem vor, dass der angesetzte Streitwert überhöht sei und der erfolgte Hinweis auf die Garantie lediglich auf einem Irrtum beruhe. Insoweit fehle es an einem neuen Verstoß, sodass es an der erforderlichen Wiederholungsgefahr und damit am Rechtsschutzbedürfnis fehle. Das Ausgangsgericht hatte die Beklagte dabei hinsichtlich der zuletzt gestellten Anträge verurteilt. Dagegen wendete sich die Beklagte mit der Berufung.
2. Das Oberlandesgericht Hamm hat mit Urteil vom 17.08.2010 unter dem Aktenzeichen I-4 U 62/10 die Entscheidung des Ausgangsgerichts aufgehoben und die Klage in allen Punkten abgewiesen. Begründet wurde die Entscheidung damit, dass sowohl die Geltendmachung der Kosten als auch die des Unterla…
» Vollständiger ArtikelErschienen 6. Juni 2011 auf http://www.blog-fuer-gewerblichen-rechtsschutz.de.
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