Rechtsmissbrauch durch Retourkutsche?!

Nicht selten folgt auf eine Abmahnung die Reaktion des Gegners in Gestalt einer Retourkutsche. Vereinzelt hat die Rechtsprechung in solchen Fällen bereits entschieden, dass eine solche sog. Retourkutsche dann rechtsmissbräuchlich ist, wenn das zuerst abgemahnte Unternehmen durch einen solchen Gegenschlag versucht, sich so seiner Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Mitbewerber zu entziehen. Auch das LG Bochum erkannte auf Rechtsmissbrauch als ein abgemahntes Unternehmen zum Gegenschlag ausholte, um einen wechselseitigen Verzicht auf alle Ansprüche zu erreichen. Der Kläger machte mit seiner in Bochum eingereichten Klage die Erstattung von Kosten geltend, die ihm durch eine gegenüber dem beklagten Konkurrenten ausgesprochene Abmahnung entstanden sind. Der Beklagte hatte den Kläger zuvor abmahnen lassen; nach Erhalt der Abmahnung des Klägers folgte eine weitere Abmahnung des Beklagten, in der es u.a. hieß: "... Aus diesem Grund haben wir Ihrem Rechtsanwalt in der Parallelangelegenheit den Vorschlag unterbreitet, dass man hier wechselseitig auf die Geltendmachung der Rechte aus den Abmahnungen verzichtet und die Kosten gegeneinander aufhebt, was bedeutet, dass jede Seite ihre Anwaltskosten selbst trägt. Wir stellen anheim, dies zu bedenken. Wenn dies für Sie in Betracht kommt und Sie einen entsprechenden Vergleich akzeptieren, würden wir nicht auf die Hereingabe der Unterlassungserklärung bestehen. ..." Das LG Bochum entschied, dass die vom Kläger ausgesprochene Abmahnung berechtigt war und die daraus resultierende Forderung auch nicht durch Aufrechnung untergegangen ist. Die Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs durch den Beklagten sei nämlich als rechtsmissbräuchlich einzustufen (vgl. LG Bochum, Urt. v. 16.11.2010 - 12 O 162/10). Im Einzelnen führte das Gericht dazu aus: "... Ein Rechtsmissbrauch im Sinne des § 8 Abs. 4 UWG liegt vor, wenn das beherrschende Motiv des Gläubigers die Verfolgung sachfremder Ziele ist. Davon ist bei einer Gesamtbetrachtung aller Umstände im Zusammenhang mit den Abmahnungen vom 29.06.2010 und 10.08.2010 auszugehen. Hinsichtlich der Abmahnung vom 29.06.2010 fällt auf, dass sie Verstöße zum Gegenstand hat, die am 12.06.2010, also gerade einmal einen Tag nach Inkrafttreten der geänderten gesetzlichen Bestimmungen, erkannt worden sind. Dem Wettbewerber ist damit nicht einmal eine kurze Zeit eingeräumt worden, sein Angebot auf die Neuregelungen umzustellen. Die einmal festgestellten Verstöße sind dann nicht sonderlich zügig verfolgt worden, sondern es ist im Schreiben vom 29.06.2010 eine Frist bis zum 15.07.2010 gesetzt worden. Dieses zeitliche Vorgehen ist für sich genommen zwar nicht zu beanstanden, bemerkenswert ist aber, dass die Kostenforderung mit derselben Dringlichkeitsstufe versehen worden ist. Zur Verteidigung des angesetzten – für sich genommen auch nicht zu beanstanden…

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Erschienen 21. Februar 2011 auf http://blog.mein-recht-im-netz.de.

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