Rechtsmissbräuchlicher Abmahnmarathon: 120 Abmahnungen in 19 Tagen
Eigener Leitsatz:
Massenhafte Abmahnungen, die lediglich dem Zwecke der Gewinnerzielung und nicht der Sauberkeit des Wettbewerbs dienen, sind
rechtsmissbräuchlich.
Kammergericht Berlin
Beschluss vom 22.07.2011
Az.: 5 W 161/11
Tenor:
1. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss der Zivilkammer des Landgerichts vom 9. Juni 2011 - 52 O 111/11 - wird zurückgewiesen.
2. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 8.000 festgesetzt.
Entscheidungsgründe: I. Wie schon in einem früheren Beschwerdeverfahren des Antragstellers vor dem Senat (vgl. Beschl. v. 18.08.2006
- 5 W 165/06) kann auch im Streitfall dahingestellt bleiben, ob die sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung des Antrags auf
Erlass einer einstweiligen Verfügung gemäß § 78 Abs. 5, § 569 Abs. 3 Nr. 1, § 920 Abs. 3, § 936 ZPO - solange über sie nicht mündlich
verhandelt wird - nicht dem Anwaltszwang unterliegt und daher zulässiger Weise durch den Antragsteller persönlich eingelegt worden
ist (Anwaltszwang verneinen: OLG Celle NJW-RR 2009, 977; OLG GRUR 1997, 856; OLG Jena, Beschl. v. 29.05.1996 2 W 87/98 [zit. nach Orth, WRP 1997, 702, 703]; OLG
Karlsruhe GRUR 1993, 697; Hess in: Ullmann, jurisPK-UWG, 2. Aufl., § 12 Rdn. 146; Anwaltszwang bejaht: OLG GRUR-RR 2011, 31). II. Denn die sofortige Beschwerde des
Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts, durch den sein auf unlautere Irreführung gestützter Antrag (wegen der Angabe
einer vermeintlich unrealistisch niedrigen monatlichen Rate in der Immobilienwerbung) auf Erlass einer einstweiligen Verfügung
zurückgewiesen worden ist, hat jedenfalls in der Sache keinen Erfolg. Der Antrag ist bereits gemäß § 8 Abs. 4 UWG unzulässig, so dass
es auf die - vom Landgericht verneinte - Frage der Begründetheit des Antrags nicht mehr ankommt III. Seit vielen Jahren verneint das
Kammergericht in zahlreichen Judikaten die Zulässigkeit von Anträgen des Antragstellers nach der genannten Norm, weil er in einer
Weise und in einem Ausmaß - kostenpflichtig - massenhaft abmahnt, dass dies auf sein Vorgehen vornehmlich zum Zwecke der
Gewinnerzielung zwingend schließen lässt. Statt aller Verfahren seien hier nur erwähnt: - Beschl. v. 18.08.2006 5 W 165/06: Von
Dezember 2005 bis Mai 2006 etwa 650 Abmahnungen zum Thema § 6 TDG mit 12.000 eingenommener Abmahnkostenerstattungen - Beschl.
v. 30.10.2007 5 W 321/07: Geringer Umfang eigener Tätigkeit, Verfolgung aus dem Internet unschwer ersichtlicher (etwaiger) Verstöße
zum Teil weit entfernt tätiger Immobilienmakler und Anderer an der Bagatellgrenze (un…
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