Rechtsklarheit für Social Plugins? – Neuer Beschluss des Düsseldorfer Kreises
Der Düsseldorfer Kreis, das gemeinsame Gremium der Datenschutzbeauftragten, hat sich Anfang Dezember mit befasst. In ihrem Beschluss nehmen die
Datenschützer auch Stellung zu Social Plugins, wie dem Like-Button.
Wörtlich heißt es:
„Das direkte Einbinden von Social Plugins, beispielsweise von Facebook, Google+ oder Twitter, in Websites deutscher Anbieter, wodurch
eine Datenübertragung an den jeweiligen Anbieter des Social Plugins ausgelöst wird, ist ohne hinreichende Information der
Internetnutzerinnen und -nutzer und ohne ihnen die Möglichkeit zu geben, die Datenübertragung zu unterbinden, unzulässig.“
(Hervorhebung nicht im Original)
OPT-OUT als Lösung?
Die Formulierung klingt zunächst interessant. Denn schon seit Monaten verteidigt das Unabhängige Landeszentrum für in Schleswig-Holstein (ULD) vehement die Position, dass
für den Einsatz von Social Plugins eine ausdrückliche vorherige Einwilligung des Nutzers erforderlich ist. Selbst das von Heise
entwickelte 2-Klick-Lösung solle diesem Erfordernis nicht genügen, da sich die Profilbildung bei Facebook nicht deart verhindern
lasse, wenn man den Plugin nutzen möchte. Zudem setzte eine wirksame Einwilligung voraus, dass Nutzende wissen, worin sie
einwilligen. Da Facebook aber bisher nicht offenlege, was es mit den Nutzerdaten mache, fehle es – laut dem ULD – weiterhin an der
nötigen Information. Dagegen klingt die Formulierung des Düsseldorfer Kreises auf den ersten Blick vielmehr nach einem
Opt-Out-Verfahren: Der Nutzer müsse hinreichend informiert werden und die Möglichkeit erhalten, die Datenübertragung zu unterbinden.
Einwilligung erfoderlich!
Allerdings ergänzt der Düsseldorfer Kreis diese Aussage bereits wenige Absätze später:
„In ansässige Unternehmen, die durch das
Einbinden von Social Plugins eines Netzwerkes auf sich aufmerksam machen wollen oder sich mit Fanpages in einem Netzwerk
präsentieren, haben eine eigene Verantwortung hinsichtlich der Daten von Nutzerinnen und Nutzern ihres Angebots. Es müssen zuvor
Erklärungen eingeholt werden, die eine Verarbeitung von Daten ihrer Nutzerinnen und Nutzer durch den Betreiber des sozialen
Netzwerkes rechtfertigen können. Die Erklärungen sind nur dann rechtswirksam, wenn verlässliche Informationen über die dem
Netzwerkbetreiber zur Verfügung gestellten Daten und den Zweck der Erhebung der Daten durch den Netzwerkbetreiber gegeben werden
können.“ (Hervorhebung nicht im Original)
Anders als oben noch suggeriert, solle es daher gerade nicht reichen, dem Nutzer die Möglichkeit zu geben, „die Datenübertragung zu
unterbinden“. Vielmehr müsse schon – ganz auf der Linie des ULD – vorab eine Einwilligung eingeholt werden.
Verantwortlichkeit des Fan-Seiten-Betreibers
Darüber hinaus stellt das Gremium fest, dass die Betreiber von Webseiten eine „eigene Verantwortu…
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