Verkehrsrecht: Wenns hinten kracht, gibt es vorne (und hinten) Geld
Recht und Alltag | 16. November 2005 — Der „Auffahrende“ musste bislang zumindest den größeren Teil des Schadens tragen. Aber nach einem Urteil des Saarländischen Ober…
“Wer auffährt hat immer Schuld“- Von diesem Grundsatz gehen die meisten Verkehrsteilnehmer, aber auch Polizeibeamte und Gerichte aus. Natürlich gibt es eine Vielzahl von Unfallen, bei denen eine alleinige Haftung des Auffahrenden besteht. Keineswegs ist dies jedoch zwingend. Vielmehr bedarf es einer gründlichen Sachverhaltsaufklärung im Einzelfall um die Haftung abschließend beurteilen zu können.
Nach § 4 Abs. 1 S.1 STVO muss der Abstand zu einem vorausfahrenden Fahrzeug in der Regel so groß sein, dass auch dann hinter ihm gehalten werden kann, wenn plötzlich gebremst wird. Es entspricht ständiger Rechtsprecchung, dass der Auffahrende den Beweis des ersten Anscheins gegen sich hat, das er entweder nicht den nötigen Sicherheitsabstand eingehalten oder seine Fahrgeschwindigkeit nicht der Verkehrssituation angepast oder falsch reagiert hat. Der Verschuldensbeweis nach den Anscheinsregeln setzt stets einen typischen Geschehensablauf voraus. Dies bedeutet, dass derjenige, der sich auf den Anscheinsbeweis beruft, einen Sachverhalt darlegen und notfalls beweisen muss, der nach der Lebenserfahrung auf ein Verschulden schließen lässt (erste Stufe). Erst dann ist zu prüfen, ob der Auffahrende den Anscheinsbeweis erschüttern kann (zweite Stufe). Wichtig: die erste Stufe der Prüfung wird oft “kampflos” aufgegeben, und der Auffahrende bzw. sein Rechtsanwalt versuchen lediglich die “Erschütterungsstufe ” darzulegen (”der Vordermann hat doch grundlos gebremst”). Dies führt meist zu ungünstigen Ergebnissen für den Auffahrenden. Der Auffahrende sollte demnach sämtliche konkreten Umstände darlegen, die das Geschehen als atypisch erscheinen lassen ( z.Bsp. kein gleichger…
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