Rechtsirrtümer im Unfallrecht: “die 750 Euro Grenze”

Immer wieder hört und liest man, dass man -im Falle eines unverschuldeten Unfalles- erst dann einen Sachverständigen mit der Erstellung eines Schadengutachten beauftragen darf, wenn der Schaden mehr als 750 EUR beträgt, ansonsten würde man auf den Kosten des Sachverständigen sitzen bleiben(da man gegen seine Schadenminderungspflicht verstoßen hätte). Schön und gut, aber woher soll der technische Laie wissen, wie hoch der Schaden an seinem Auto ist. Selbst eine leichte Kollision im Stoßfängerbereich (”…da ist ja nix zu sehen…” )kann schnell zu Reparaturkosten von weit über 1000 EUR führen. Deswegen gilt: Die Einschaltung eines Sachverständigen wird nur dann als Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht gewertet, wenn der Bettroffene- aus seiner verständigen Sicht (meist ohne technisches Fachwissen)- im Hinblick auf die Art der konkreten Fahrzeugschäden keinen vernünftigen Zweifel haben kann, dass es um einen Bagatellschaden geht.

Auch wenn der freundliche Mensch von der gegnerischen Versicherung, der den Geschädigten ungebeten anruft, damit “droht” dass bei einem Schaden unter 750 EUR die Sachverständigenkosten nicht erstattet werden, sollte sich der Geschädigte an einen unabhängigen Sachverständigen wenden. Die…

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Themen: Verkehrsunfall , Zweifel , Sachverständige , Schadenfix.de Rechtstipps , Autounfall Was Tun

Erschienen 1. Oktober 2010 auf http://www.schadenfixblog.de.

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