Rechtsfragen der öffentlichen Zustellung und der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Das OLG Hamm hat einem Angeklagten mit Beschluss vom 26.01.2006 - 2 Ws 27/06 und 2 Ss 31/06 -, abgedruckt in StraFo 2006, 280f., dem Wiedereinsetzungsgesuch eines Angeklagten stattgegeben, dessen Berufung gegen ein erstinstanzliches amtsgerichtliches Urteil gem. § 329 StPO wegen Nichterscheinens in der Berufungshauptverhandlung verworfen worden war. Der anwaltlich nicht vertretene Angeklagte hatte dem Gericht schon zusammen mit der Berufungseinlegung schriftlich mitgeiteilt, dass er sich vom 5.5. bis zum 5.10.2005 in der Türkei aufhalten werde. Gleichwohl hatte das Gericht die Berufungshauptverhandlung auf den 9.9.2005 terminiert und den Angeklagten öffentlich geladen, ohne zuvor eine Ladung unter seiner gerichtsbekannten Anschrift in Deutschland zu versuchen. Das OLG Hamm hat zunächst festgestellt, dass die Voraussetzungen für eine öffentliche Zustellung nicht vorgelegen hätten, ohne dass zuvor ein Zustellversuch unter der bekannten Anschrift vorgenommen wurde. Diese sei nämlich nach wie vor die Wohnsitzanschrift des Angeklagten, auch wenn dieser sich gerichtsbekannt für 5 Monate im Ausland aufgehalten habe. Zudem habe der Angeklagte vorliegend auch noch seinen Sohn beauftragt gehabt, regelmäßig nach seiner Post zu sehen und ihn über wichtige Dinge per Handy zu unterrichten. Im übrigen sei auch deshalb keine wirksame öffentliche Zustellung der Ladung erfolgt, weil diese nur an der Gerichtstafel des Berufungsgerichts, nicht aber an derjenigen des erstinstanzlichen Gericht ausgehängt worden war. Dies sei aber nach überwiegender Auffassung erforderlich. Mangels wirksamer Ladung zur Berufungshauptverhandlung sei der Angeklagte daher nicht säumig im Sinne des § 329 StPO gewesen, so dass ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entsprechend den §§ 329 Abs.3, 44 StPO zu gewähren sei. Derjenige, der zu Unrecht als säumig behandelt werde, dürfe nämlich nicht schlechter gestellt werden als ein Säumiger, dem die Möglichkeit der Wiedereinsetzung zur Verfügung stehe. Nebenbei hat das OLG noch darauf hingewiesen, dass die Terminierung der Hauptverhandlung auf einen Zeitpunkt vor Rückkehr des Angeklagten aus der Türkei den Grundsatz eines fairen Verfahrens verletze. Da dem Gericht die vorübergehende Abwesenheit bekannt gewesen sei, hätte es mit der Terminierung noch warten müssen. Dem kann ich nur beipflichten. Man fragt sich als Verteidiger manchmal, was einen Richter eigentlich reitet, sich so zu verhalten. Der Angeklagte könnte jetzt sicher mit guter Erfolgsaussicht einen Befangenheitsantrag gegen den Vorsitzenden der Berufungskammer richten. Allerdings weiß ich nicht, ob er inzwischen einen Verteidiger hat, der ihn darauf hinweist und das für ihn erledigt. Ohne Anwalt ist´s manchmal nicht ganz so einfach. Autor: RA Rainer Pohlen Kanzlei POHLEN + MEISTER
Themen: Wiedereinsetzung , Zustellung , Rechtsfragen , Olg Hamm , Kosten öffentliche Zustellung
Erschienen 13. Juli 2006 auf http://www.strafblog.de.
Abschiebung ist keine genügende Entschuldigung
Heymanns Strafrecht Online Blog | 14. September 2010 — Dre Angeklagte war während der Strafverfahrens abgeschoben worden. Er legt Berufung ein. Eine aktuelle Anschrift des Angeklagte…
Zur “Fürsorgepflicht” eines Gerichts
RA Dr. Böttner | 17. Oktober 2011 — Berufung / Beschwerde / Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 07.03.2011, Az.: (1) 53 …
HV-Termin vergessen – Wiedereinsetzung dahin….
Heymanns Strafrecht Online Blog | 24. Februar 2012 — In dem dem OLG Hamm, Beschl. v. 08.12.2011 – III – 5 RVs 99/11 und III – 5 Ws 345/11 – zugrunde liegenden Verfahren hatte der…
Geschlossener Vollzug: Alles schiefgelaufen - Geschlossener Vollzug unvermeidlich?
strafblog | 27. November 2006 — Manchmal gibt es Fälle, da läuft so ziemlich alles schief. So ein Fall, in dem bereits ganz viel schief gelaufen ist, wurde mir he…
Was häufig übersehen wird, ist…
Heymanns Strafrecht Online Blog | 28. Juli 2010 — … dass auch der Pflichtverteidiger für die Vertretung des Angeklagten in der Berufungshauptverhandlung (des Strafbefehlsverfahr…
Beiordnung Eines Verteidgers Notwendig: Mögliche Interessenkollision und Beiordnung als Pflichtverteidiger
strafblog | 23. März 2006 — Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 15.11.2005 - 3 StR 327/05 -, abgedruckt bei StV 2006, 113, der Revision eines Angeklag…
Trau, schau, wem…. deinem Verteidiger darfst du jedenfalls (meistens) vertrauen
Heymanns Strafrecht Online Blog | 14. Mai 2010 — Der Angeklagte kommt nicht zur Berufungshauptverhandlung, seine Berufung wird verworfen, Wiedereinsetzung, so ist der Ablauf. W…
Italienisches Gericht verurteilt CIA-Agenten
strafrechtsblogger | 4. November 2009 — Laut Bericht von Focus-Online und der taz aus Berlin wurden in Italien mehrere CIA Agenten in Abwesenheit zu mehrjährigen Fre…
Notwendige Verteidigung im beschleunigten Verfahren bei Straferwartung von 6 Monaten
strafblog | 12. September 2006 — Das OLG Braunschweig hat der Sprungsrevision eines Angeklagten stattgegeben, der vom Amtsgericht Braunschweig im beschleunigten Ve…
Genügende Entschuldigung des Ausbleibens eines Angeklagten nach erfolgter Abschiebung
RA Dr. Böttner | 18. April 2011 — Strafverteidigung / Revision / Ausbleiben des Angeklagten / Betäubungsmittelstrafrecht 1. Strafsenat des OLG Dresden, Az.: 1 …

