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Rechtsfragen der öffentlichen Zustellung und der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

am 13.07.2006 von http://www.strafblog.de

Das OLG Hamm hat einem Angeklagten mit Beschluss vom 26.01.2006 - 2 Ws 27/06 und 2 Ss 31/06 -, abgedruckt in StraFo 2006, 280f., dem Wiedereinsetzungsgesuch eines Angeklagten stattgegeben, dessen Berufung gegen ein erstinstanzliches amtsgerichtliches Urteil gem. § 329 StPO wegen Nichterscheinens in der Berufungshauptverhandlung verworfen worden war. Der anwaltlich nicht vertretene Angeklagte hatte dem Gericht schon zusammen mit der Berufungseinlegung schriftlich mitgeiteilt, dass er sich vom 5.5. bis zum 5.10.2005 in der Türkei aufhalten werde. Gleichwohl hatte das Gericht die Berufungshauptverhandlung auf den 9.9.2005 terminiert und den Angeklagten öffentlich geladen, ohne zuvor eine Ladung unter seiner gerichtsbekannten Anschrift in Deutschland zu versuchen.

Das OLG Hamm hat zunächst festgestellt, dass die Voraussetzungen für eine öffentliche Zustellung nicht vorgelegen hätten, ohne dass zuvor ein Zustellversuch unter der bekannten Anschrift vorgenommen wurde. Diese sei nämlich nach wie vor die Wohnsitzanschrift des Angeklagten, auch wenn dieser sich gerichtsbekannt für 5 Monate im Ausland aufgehalten habe. Zudem habe der Angeklagte vorliegend auch noch seinen Sohn beauftragt gehabt, regelmäßig nach seiner Post zu sehen und ihn über wichtige Dinge per Handy zu unterrichten.

Im übrigen sei auch deshalb keine wirksame öffentliche Zustellung der Ladung erfolgt, weil diese nur an der Gerichtstafel des Berufungsgerichts, nicht aber an derjenigen des erstinstanzlichen Gericht ausgehängt worden war. Dies sei aber nach überwiegender Auffassung erforderlich.

Mangels wirksamer Ladung zur Berufungshauptverhandlung sei der Angeklagte daher nicht säumig im Sinne des § 329 StPO gewesen, so dass ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entsprechend den §§ 329 Abs.3, 44 StPO zu gewähren sei. Derjenige, der zu Unrecht als säumig behandelt werde, dürfe nämlich nicht schlechter gestellt werden als ein Säumiger, dem die Möglichkeit der Wiedereinsetzung zur Verfügung stehe.

Nebenbei hat das OLG noch darauf hingewiesen, dass die Terminierung der Hauptverhandlung auf einen Zeitpunkt vor Rückkehr des Angeklagten aus der Türkei den Grundsatz eines fairen Verfahrens verletze. Da dem Gericht die vorübergehende Abwesenheit bekannt gewesen sei, hätte es mit der Terminierung noch warten müssen. Dem kann ich nur beipflichten. Man fragt sich als Verteidiger manchmal, was einen Richter eigentlich reitet, sich so zu verhalten. Der Angeklagte könnte jetzt sicher mit guter Erfolgsaussicht einen Befangenheitsantrag gegen den Vorsitzenden der Berufungskammer richten. Allerdings weiß ich nicht, ob er inzwischen einen Verteidiger hat, der ihn darauf hinweist und das für ihn erledigt. Ohne Anwalt ist´s manchmal nicht ganz so einfach.

Autor: RA Rainer Pohlen

Kanzlei POHLEN + MEISTER

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