Rechtsfolgen eines Verstoßes gegen die GPL
am 22.05.2007 von SCHINDLER BOLTZE Rechtsanwälte
Der - im Gegensatz zu proprietärer Software - großzügigen Rechtseinräumung durch die General Public License (GPL) stehen auch bestimmte Pflichten gegenüber (siehe Beitrag in diesem Weblog). Dies sind z.B. die Pflicht zur Offenlegung des Quellcodes und die Beilegung des GPL-Lizenztextes.
Um die Einhaltung dieser Pflichten durchzusetzen, ist eine Verletzung der GPL-Pflichten sanktioniert. § 4 S. 2 GPL sieht vor, daß bei einem Verstoß gegen die oben genannten Pflichten die erweiterten Rechte, welche die GPL dem Nutzer einräumt, „automatisch” beendet werden. Die Wirksamkeit dieses „Rechtewegfalls” wurde von der Rechtsprechung bestätigt (LG München I, MMR 2004, 693/695).
Dies bedeutet, daß im Falle eines Lizenzverstoßes (z.B. der oben angesprochenen Pflicht zur quelloffenen und unentgeltlichen Weitergabe) auch das von § 1 GPL erlaubte Anfertigen von Kopien des Programms und dessen Verbreitung von der GPL nicht mehr erlaubt sein soll.
Letztendlich dürfte es - zusammen mit dem …
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