Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) verabschiedet

Der Bundestag hat in seiner Sitzung am 11.10.2007 das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) verabschiedet, das den Markt der Rechtsberatung neu ordnen soll und das alte Rechtsberatungsgesetz (RBerG) ersetzen soll.

Nach Artikel 1 § 1 dieses Gesetzes war die Rechtsberatung den Rechtsanwälten vorbehalten und durfte nur in Ausnahmefällen oder in bestimmten Fällen nach behördlicher Erlaubnis von anderen Personen oder Organisationen erteilt werden. In den letzten Jahren hat sich der Markt der Rechtsberatung aber grundlegend gewandelt; viel Anbieter - teilweise auch im Grenzbereich der Rechtsberatung - versuchten, den Rechtsanwälten einen Teil des “Kuchens” abzujagen. Die Anwaltschaft hat sich dagegen verteidigt.

Herausgekommen ist nun das neue RDG als Kompromiss:

Die reine Rechtsberatung und vor allem die Rechtsanwendung bleibt den Rechtsanwälten vorbehalten. Allgemeine, nicht mit einer Einzelfallprüfung einhergehende Information über rechtliche Zusammenhänge (etwa Rundschreiben eines Mietervereins an alle Mieter einer Wohnanlage) geltend nicht als Rechtsberatung. Die Grenze des Zulässigen liegt also künftig bei der Frage der Einzelfallprüfung. Darüber hinaus wird allen Berufsgruppen Rechtsdienstleistung als Nebenleistung zu ihrem eigentlichen Beruf erlaubt, zum Beispiel Beratung über Fragen des Baurechts oder der Sachmängelhaftung durch Architekten.

Weitere besondere Regelungen enthält das Gesetz für die Tätigkeit von Inkassounternehmen.

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Themen: Bundestag , Rdg , Rechtsdienstleistungsgesetz

Erschienen 12. Oktober 2007 auf http://www.ra-haensch.de/php/wordpress.

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