Rechtsdienstleistungsgesetz - juristische Beratung durch Nichtjuristen?

Die Bundesregierung hat heute den Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts beschlossen. Mit dieser grundlegenden Reform soll das geltende Rechtsberatungsgesetz vollständig aufgehoben und durch das neue Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) abgelöst werden. Das Gesetz soll Mitte 2007 in Kraft treten, es bedarf nicht der Zustimmung durch den Bundesrat. Das bis heute geltende Rechtsberatungsgesetz hatte schon deshalb einen schlechten Ruf, weil es aus dem Jahr 1935 stammt.

Was bleibt:

Wer umfassend rechtlich beraten will, muss Volljurist sein, d. h. zwei juristische Staatexamina bestanden haben.

Was sich ändert:

Rechtsdienstleistungen dürfen künftig auch von Nichtjuristen erbracht werden, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild oder zur vollständigen Erfüllung der mit der Haupttätigkeit verbundenen Pflichten gehören.

Mit dem zukünftigen Rechtsdienstleistungsgesetz will die Bundesregierung eine „zeitgemäße, europafeste Regelung“ für nichtanwaltliche Rechtsdienstleistungen schaffen. Dabei soll der „Kernbereich der rechtlichen Beratung und Vertretung“ weiterhin den allein Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten vorbehalten bleiben. Andererseits sollen aber Tätigkeiten, bei denen Rechtsdienstleistungen nur eine „untergeordnete Rolle spielen“, nicht zugunsten der Anwaltschaft monopolisiert bleiben, so heißt es im jüngsten Newsletter des Bundesministeriums der Justiz BMJ.

Zur Begründung führt Bundesjustizministerin Brigitte Zypries an:

„Im heutigen Wirtschaftsleben bleibt kaum eine geschäftliche Tätigkeit ohne rechtliche Auswirkungen. Deshalb sollen Rechtsdienstleistungen, die lediglich Nebenleistungen darstellen, für alle unternehmerisch tätigen Personen zulässig sein.“

Hierzu einige Überlegungen:

1.

Nur der Anwalt ist gesetzlich dazu verpflichtet, die Interessen seines Mandanten - und nur diese - unabhängig wahrzunehmen. Seine Verschwiegenheitspflicht ist umfassend und gesetzlich geregelt. Er hat ein Zeugnisverweigerungsrecht.

2.

Da auch Anwälte nicht frei von Fehlern sind, werden sie nur gegen Nachweis einer bestehenden Haftpflichtversicherung zugelassen. Auch das unterscheidet Anwälte von sonstigen Beratern.

3.

Man darf sich fragen, ob die rechtlichen Auswirkungen einer geschäftlichen Tätigkeit nur deshalb weniger gravierend sein sollen, weil sie „lediglich eine Nebenleistung“ ist.

Beispiel: Die Mitwirkung bei einer Kündigung eines Versicherungsvertrages durch einen Finanzdienstleistungsberater wird als „Nebenleistung“ behandelt. Auf den ersten Blick ist daran wenig auszusetzen, warum sollte man da…

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Themen: Bundesrat , Rdg , Rechtsberatung Durch Nichtjuristen

Erschienen 22. August 2006 auf http://www.law-blog.de/.

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Kommentare zu "Rechtsdienstleistungsgesetz - juristische Beratung durch Nichtjuristen?":

26. Januar 2010 von Jole — Hallo und guten Tag!

Wieder lese ich über ein Gesetz, dass durchweg auslegungsbedürftig ist und m. E. noch einer Vielzahl von Gerichtsentscheidungen bedarf, bis hinreichend Klarheit besteht.

So habe ich in meiner Eigenschaft als Betriebswirt und Sanierungsberater für Mandanten, die gleichzeitig verwandtschaftlich und freundschaftlich mit unserer Familie verbunden sind, deren Finanz- unterlagen dahingehend überprüft, inwieweit einzelne Verträge (Bausparvertrag, Hypotheken-Darlehensverträge etc.) noch sinnvoll bzw. zweckmäßig sind.
Dabei fielen mir einige Ungereimtheiten auf, die die Bausparkasse letztlich zu einer Rückabwicklung des entsprechenden Vertrages und die Hausbank zur Korrektur eines ihrer Darlehensverträge veranlasste.

Für meine Berechnungen im Zusammenhang mit den vorerwähnten Ungereimtheiten einschl. der diesbezüglichen Gespräche mit den Mandanten selbst sowie mit deren Vertragspartnern stellte ich ein schon deutlich gemindertes Pauschalhonorar in Rechnung und bat die Mandanten um entsprechenden Zahlungsausgleich.

Da sich die finanziellen Probleme der Mandanten noch deutlich zugespitzt hatten und meine Honorarforderungen zur Klärung der erwähnten Ungereimtheiten auch nicht von ihnen zu vertreten waren, machten diese mir den Vorschlag zur Forderungsabtretung, um den Gebührenanspruch sodann unmittelbar bei der Hausbank (die im Übrigen auch den mehr als zweifelhaften Bausparvertrag vermittelt hatte) geltend zu machen.

Die Hausbank lehnte in der Folge eine Gebührenerstattung ab und meldete den Vorgang der zuständigen Rechtsanwaltskammer, die mich sodann wegen angeblich unbefugter Rechtsdienstleistung abmahnen ließ und sodann eine einstweilige Verfügung gegen mich erwirkte.
Im Widerspruchsverfahren beim Landgericht wurde diese einstweilige Verfügung erwartungsgemäß bestätigt und im Berufungsverfahren vermittelte mir das OLG, dass eine Klärung nur im Rahmen des von der Rechtsanwaltskammer zwischenzeitlich veranlassten Klageverfahrens bzw. dort durch eine entsprechende Beweisaufnahme erfolgen könne.
Das OLG sah aufgrund der lediglich summarischen Prüfung des Vorganges keine Möglichkeit einer anderslautenden Entscheidung.

So läuft nunmehr die Klage bei der selben Kammer des Landgerichtes, die bereits über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen mich sowie über den diesseitigen Widerspruch entschieden hat.
Ich erwarte hier keine anders lautende Entscheidung mehr, zumal sich der Vorsitzende der zuständigen Kammer des Landgerichtes schon während der mündlichen Verhandlung im Widerspruchsverfahren äußerst negativ bzw. abfällig u. a. über mich geäußert hatte.

Meine Hoffnung bleibt also mehr oder weniger, dass das OLG den Sachverhalt aufgrund der wohl bevorstehenden Beweisaufnahme anders bewerten wird, als ich dies vom Landgericht erwarte.

Tatsache ist jedenfalls, dass meine Tätigkeiten im Anschluss an die vorerwähnte betriebswirtschaftliche Prüfung und Bewertung, nämlich die Aufforderung zur Übernahme der in diesem Zusammenhang entstandenen bzw. abgerechneten Gebühren nach § 280 BGB wegen positiver Vertragsverletzung letztlich als unbefugte Rechtsdienstleistung angesehen wurden bzw. werden, da sie angeblich nicht einmal eine Nebenleistung zur Hauptleistung sondern insoweit die Hauptleistung darstellen.

Niemand hat bislang meine betriebswirtschaftlichen Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Wirtschaftlichkeitsprüfung und den entsprechenden Berechnungen hinsichtlich der streitbefangenen Verträge einschl. der diversen Gespräche mit den Mandanten und mit der Bausparkasse sowie mit der Bank geprüft, um so u. a. den Zeitaufwand für die Hauptleistung festzustellen, der insgesamt etwa 35 - 40 Stunden betrug.

Darüber hinaus schien es bislang bedeutungslos, dass ich in der Folge die Forderungen aus den vorgeschilderten -rein betriebswirtschaftlichen- Tätigkeiten aus abgetretenem Recht gegen die Hausbank geltend gemacht hatte.
Die Abtretung erfolgte erfüllungshalber unter Berücksichtigung der finanziellen Probleme der Mandantschaft.

Vorliegend wird der gesamte Vorgang für mein Empfinden sozusagen "in einen Topf" geworfen, um ihn dann so darzustellen, als wäre ich für eine insgesamt unbefugte Rechtsdienstleistung entgeltlich tätig gewesen.
Dass es sich bei der Korrespondenz mit der Bausparkasse und der Hausbank nicht einmal um eine Rechtsdienstleistung gehandelt hat findet ebenso wenig Berücksichtigung wie der Vortrag einer allenfalls gegebenen Nebenleistung zur umfangreichen Hauptleistung, die gleichermaßen erlaubt sein müsse, wie die Tätigkeit eines Architekten im Zusammenhang einer Mängelanzeige gegenüber dem Bauunternehmer verbunden mit der Ankündigung rechtlicher Konsequenzen (hier ist das Oberlandesgericht Düsseldorf durchaus von einer zulässigen Nebenleistung zur Hauptleistung ausgegangen)!

Zeitweise habe ich das Gefühl, als fiele es verschiedentlich nur allzu schwer, sich von alten Regelungen zu lösen und so mit der Zeit zu gehen bzw. sich den geänderten Gegebenheiten und Notwendigkeiten anzupassen.

Fest steht jedenfalls unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen, dass mir die gesetzliche Neuregelung in keinster Weise geholfen hat und die Auslegung bestimmter Begriffe auch im Zusammenhang mit der Rechtsdienstleistung nach wie vor der unterschiedlichen Rechtsauffassung u. a. verschiedener Gerichte vorbehalten bleibt.

Es ist nicht auszuschließen, dass mich dieser eine Fall, der auch noch als Ausnahmefall gelten muss, da er sich aus der verwandtschaftlichen Beziehung zu den Mandanten so entwickelt hat (Forderungsabtretung aufgrund finanzieller Probleme etc.) wegen der nach wie vor unterschiedlichen Rechtsauffassungen finanziell ruiniert.
Immerhin wird der Streitwert -aus welchen Gründen auch immer- mit 25.000,-- € angesetzt und führt so zu erheblichen Gebührenansprüchen sowohl der Rechtsanwälte als auch der Gerichte!

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