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Rechtsdienstleistungsgesetz - juristische Beratung durch Nichtjuristen?

am 22.08.2006 von Law-Blog

Die Bundesregierung hat heute den Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts beschlossen. Mit dieser grundlegenden Reform soll das geltende Rechtsberatungsgesetz vollständig aufgehoben und durch das neue Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) abgelöst werden. Das Gesetz soll Mitte 2007 in Kraft treten, es bedarf nicht der Zustimmung durch den Bundesrat. Das bis heute geltende Rechtsberatungsgesetz hatte schon deshalb einen schlechten Ruf, weil es aus dem Jahr 1935 stammt.
Was bleibt:
Wer umfassend rechtlich beraten will, muss Volljurist sein, d. h. zwei juristische Staatexamina bestanden haben.
Was sich ändert:
Rechtsdienstleistungen dürfen künftig auch von Nichtjuristen erbracht werden, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild oder zur vollständigen Erfüllung der mit der Haupttätigkeit verbundenen Pflichten gehören.

Mit dem zukünftigen Rechtsdienstleistungsgesetz will die Bundesregierung eine „zeitgemäße, europafeste Regelung“ für nichtanwaltliche Rechtsdienstleistungen schaffen. Dabei soll der „Kernbereich der rechtlichen Beratung und Vertretung“ weiterhin den allein Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten vorbehalten bleiben. Andererseits sollen aber Tätigkeiten, bei denen Rechtsdienstleistungen nur eine „untergeordnete Rolle spielen“, nicht zugunsten der Anwaltschaft monopolisiert bleiben, so heißt es im jüngsten Newsletter des Bundesministeriums der Justiz BMJ.
Zur Begründung führt Bundesjustizministerin Brigitte Zypries an:
„Im heutigen Wirtschaftsleben bleibt kaum eine geschäftliche Tätigkeit ohne rechtliche Auswirkungen. Deshalb sollen Rechtsdienstleistungen, die lediglich Nebenleistungen darstellen, für alle unternehmerisch tätigen Personen zulässig sein.“
Hierzu einige Überlegungen:
1.
Nur der Anwalt ist gesetzlich dazu verpflichtet, die Interessen seines Mandanten - und nur diese - unabhängig wahrzunehmen. Seine Verschwiegenheitspflicht ist umfassend und gesetzlich geregelt. Er hat ein Zeugnisverweigerungsrecht.
2.
Da auch Anwälte nicht frei von Fehlern sind, werden sie nur gegen Nachweis einer bestehenden Haftpflichtversicherung …

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