Ersatz von Rechtsanwaltskosten für Deckungsanfrage
Rechtslupe | 2. November 2011 — Vom Schutzzweck des § 249 BGB sind der Ersatz von Rechtsanwaltskosten für die Einholung der Deckungszusage der Rechtsschutzve…
Das OLG Karlsruhe hat sich in seiner Entscheidung vom 13.10.2011, 1 U 105/11 mit der Frage befasst, ob die Kosten der Einholung einer Deckungszusage für die Geltendmachung von Ansprüchen aus einem Verkehrsunfall auch zu den nach § 249 BGB zu erstattenden Schadenspositionen zählt. Die Kosten der Inanspruchnahme eines Rechtsanwaltes für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen aus einem Verkehrsunfall zählen unstreitig zu den erstattungsfähigen Positionen. Doch nicht immer bezahlt die gegnerische Versicherung den von Geschädigten und dessen Anwalt geforderten Betrag und reguliert dementsprechend auch nur Kosten aus dem Regulierungsstreitwert. Wenn nun also 5.000,00 € geltend gemacht werden, dann fallen auch Kosten aus einem Streitwert von 5.000,00 € an. Reguliert die Versicherung nur 3.000,00 €, dann übernimmt sie üblicherweise auch nur Kosten aus einem Streitwert von 3.000,00 €. Die Differenzkosten können also durchaus von der Rechtsschutzversicherung des Geschädigten übernommen werden. Nach einer im Vordringen befindlichen Ansicht, der sich das OLG Karlsruhe nicht so recht anschließen will, ist die Einholung der Deckungszusage durch den Rechtsanwalt eine gesondert zu vergütende Tätigkeit, wobei sich die Gebühren mangels besonderer Vereinbarung zwischen Anwalt und Mandant aus dem Gegenstandswert berechnen, der sich aus der Höhe der zu erwartenden Gebühren der Hauptsache ergibt. Diese Kosten wollte nun ein Geschädigter ebenfalls bei der gegnerischen Kfz-Haftpflichtversicherung geltend machen- ohne Erfolg. Der Geschädigte unterhält die Rechtsschutzversicherung, um sich gegen das Kostenrisiko abzusichern, das sich ergibt, wenn er in einem Rechtsstreit unbegründete Forderungen geltend macht oder sich als Beklagter erfolglos gegen vom Prozessgegner erhobene Ansprüche verteidigt. Die Absicherung gegen dieses Risiko ist jedoch von dem konkreten Verkehrsunfall als haftungsauslösendem Umstand unabhängig. Zur Absicherung gegen die eine Partei möglicherweise trotz Obsiegens treffende sekundäre Kostenlast bedarf es der Heranziehung der Rechtsschutzversicherung wegen der jederzeit möglichen direkten Inanspruchnahme des Haftpflichtversicherers des Unfallgegners (§ 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG), bei dem ein Insolvenzrisiko faktisch nicht besteht, nicht. Meines Erachtens geht das Gericht unzutreffenderweise davon aus, dass berechtigte Ansprüche auch tatsächlich reguliert werden. Interessant finde ich auch die zweite Erwägung des Gerichts: Auch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH NJW 2011, 1222) sind solche Kosten nur dann zu erstatten, wenn die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe zu…
» Vollständiger ArtikelErschienen 15. November 2011 auf http://philorama.blogspot.com.
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