Straftat des § 22 StVG durch fehlende Kennzeichenbeleuchtung!
beck-blog | 3. Oktober 2011 — Darüber ist sich auch nicht jeder bewusst: Wegen Kennzeichenmissbrauchs nach § 22 Abs. 1 Nr. 3 StVG ist strafbar, wer bei Dun…
Der Kollege Vetter weist auf den Beschluss 2 Ss 344/11 des OLG Stuttgart vom o6.o7.2011 hin, wonach wegen Kennzeichenmissbrauchs nach § 22 Abs. 1 Nr. 3 StVG strafbar ist, „wer bei Dunkelheit die Fahrzeugbeleuchtung und damit auch die Kennzeichenbeleuchtung ausschaltet, um (auch) die Ablesbarkeit des hinteren Kennzeichens zu vereiteln".
Bedenken hinsichtlich einer vom Gesetzeswortlaut nicht mehr gedeckten Auslegung hat das Gericht offensichtlich nicht:
b) Eine Beschränkung auf nur „unmittelbar" am Kennzeichen erfolgende Manipulationen, wie sie in Literatur und Rechtsprechung teilweise vertreten wird (AG Bielefeld, a.a.O.; Zopfs, a.a.O.), erfordert der Auffangtatbestand nicht. Zwar wird im Unterschied zu den tatbestandlich umschriebenen Verhaltensweisen (verändern, beseitigen, verdecken) durch das Ausschalten der Kennzeichenbeleuchtung die Ablesbarkeit und Erkennbarkeit nur zeitweise - bei Dunkelheit - vereitelt. ... § 22 Abs. 1 StVG…
» Vollständiger ArtikelErschienen 10. August 2011 auf http://ra-melchior.blog.de.
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