Rechtsbereinigungsgesetz: Rechtsbereinigungsgesetz X
Blickpunkt Recht & Steuern | 25. Januar 2007 — Die Bundesregierung hat den Entwurf eines zweiten Rechtsbereinigungsgesetzes beschlossen. Danach sollen rund 200 Gesetze, Veror…
Der Bundestag hat am Donnerstag das zweite Rechtsbereinigungsgesetz für den Geschäftsbereich des Bundesjustizministeriums verabschiedet. Rund 200 Gesetze, Verordnungen und andere Rechtsvorschriften werden gestrichen. Betroffen ist vor allem Recht, das noch aus der Zeit vor der Gründung der Bundesrepublik stammt, und das restliche Besatzungsrecht. Außerdem wird die Bereinigung von Übergangsrecht aus dem Einigungsvertrag fortgesetzt.
Aufgehoben werden sollen zum Beispiel das Gesetz betreffend den Schutz des zur Anfertigung von Reichsbanknoten verwendeten Papiers gegen unbefugte Nachahmung und die Verordnung über die Einführung der Reichshaushaltsordnung in der Justizverwaltung.
Es ist bereits das zehnte Rechtsbereinigungsgesetz, das die Bundesregierung seit dem Start der Initiative Bürokratieabbau im Jahr 2003 auf den Weg gebracht hat. Durch die bisherigen zehn Rechtsbereinigungsgesetze wurden rund 850 Gesetze, Verordnungen und andere veraltete Rechtsvorschriften aufgehoben. Einige weitere Vorschriften wurde bei Gelegenheit anderer Rechtsetzungsvorhaben bereinigt. Ausgangsbasis der Rechtsbereinigung war ein Bestand von 5.117 Gesetzen und Rechtsverordnungen. Da zwischenzeitlich aber auch wieder neue Gesetze geschaffen wurden, gelten heute “nur noch” 4.5487 bundesrechtliche Gesetze und Verordnungen (Stand: 9. Oktober 2007). Hinzu kommen natürlich noch die Gesetze und Verordnung der Bundesländer, sowie das EU-Recht…
Aber unsere Bundesjustizministerin Brigitte Zypries ist optimistisch:
“Die erneute Bereinigung des Vorschriftenbestandes ist ein wichtiger Beitrag für eine bessere Rechtsetzung. Es liegt auf der Hand, dass es ein durch regelmäßige Rechtsbereinigung gepflegter Normenbestand erleichtert, die Rechtsordnung verständlich, übersichtlich und zeitgemäß zu gestalten. Deshalb wird dieses Rechtsbereinigungsgesetz nicht das letzte sein”.
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