Rechtsberatung durch den Versicherer

Ein Rechtsschutzversicherer rät seinem Kunden, die Forderung der Gebrüder Schmidtlein zu bezahlen:

In der Beilage leiten wir Ihnen unser Schreiben an die Rechtsanwaltskanzlei [der Gegenseite] in Kopie zur Kenntnis weiter. Wir empfehlen Ihnen, den Dienst keinesfalls mehr zu nutzen und auch gegenüber [der Gegenseite] in keiner Weise zu reagieren.

Gemäß unserer Einschätzung ist das Vorgehen der [Gegenseite] zwar ärgerlich, verstößt aber nicht gegen das Gesetz. Die Internetseiten der [Gegenseite] - sie betreiben mehrere solcher Websites - wurden im April 2006 angepaßt und weisen nun ausdrücklich auf das Widerrufsrecht hin. Zudem ist auf der Startseite vermerkt, dass sich die Testzeit nach Ablauf des Anmeldetages zu einem Abonnement mit einer Laufzeit von 24 Monaten verändert. Trotzdem haben wir mit unserem Schreiben versucht, die [Gegenseite] von weiteren Inkassomaßnahmen abzuhalten.

Sollte unserem Schreiben keine Folge geleistet werden und würde die Betreibung eingeleitet, müßten wir Ihnen empfehlen, den in Rechnung gestellten Betrag zu bezahlen, da unseres Erachtens - wie oben erläutert - au…

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Erschienen 10. Juli 2007 auf http://www.rsv-blog.de.

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