Rechtsbehelfsbelehrung muß nicht auf die Möglichkeit der elektronischen Klageerhebung hinweisen
Klagen können in Hessen aufgrund der Verordnung vom 26.10.2007, GVBl. 2007, 699 auf elektronischem Wege eingereicht werden (EGVP). In dem nun vom Sozialgericht Marburg am 15. Juni 2011 entschiedenen Fall (S 12 KA 295/10) hatte die Behörde die Rechtsbehelfsbelehrung in ihrem Widerspruchsbescheid nicht mit einem Hinweis, dass die Klage auch auf dem elektronischen Wege eingereicht werden kann, versehen. Die Klägerin hatte wohl die Klagefrist versäumt und wollte dies mit dem Argument, die Rechtsbehelfsbelehrung sei nicht ausreichend gewesen, da nicht auf die Möglichkeit der elektronischen Klageeinreichung hingewiesen worden “fixen”.
Engegen der Auffassung VG Neustadt (2 K 156/10.NW) und des VG Trier (1 K 365/09) kam das Sozialgericht Marburg jedoch in seinem Urteil vom 15. Juni 2011 in dem Verfahren S 12 KA 295/10 zu dem Schluß, dass das Fehlen des Hinweises auf die elektronische Klagemöglichkeit nicht dazu führt, dass die Rechtsbehelsbelehrung fehlerhaft ist.
Seine Entscheidung begründet das Gericht u.a. wie folgt:
Der angefochtene Beschluss war mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen, die nicht fehlerhaft ist, so dass die Monatsfrist für die Erhebung der Klage gilt.
Soweit nunmehr elektronische Dokumente an das Gericht übermittelt werden können und damit auch eine Klage elektronisch erhoben werden kann (vgl. § 65a SGG), was in Hessen für das Sozialgericht Marburg seit 17.12.2007 möglich ist (Verordnung vom 26.10.2007, GVBl. 2007, 699; vgl. Keller in Meyer-Ladewig u.a., SGG, 9. Aufl. 2008, § 65a, Rdnr. 7), bestehen erhebliche Anforderungen an Übermittlungsart und Signatur der Dokumente. Elektronische Dokumente sind an die elektronischen Briefkästen der genannten Gerichte und Staatsanwaltschaften zu übermitteln, die über die von der hessischen Justiz zur Verfügung gestellte Zugangs- und Übertragungssoftware erreichbar sind. Die Software kann über die Internetseite http://www.justiz.hessen.de lizenzfrei heruntergeladen werden (Nr. 1 der Anlage 2 zu § 2 zur Verordnung vom 26.10.2007). Die qualifizierte elektronische Signatur muss dem Profil ISISMTT entsprechen und das ihr zugrunde liegende Zertifikat muss durch das Gericht oder die Staatsanwaltschaft, welche mit einer automatisierten Überprüfung andere Stellen beauftragen können, prüfbar sein. Auf der Internetseite http://www.justiz.hessen.de sind beispielhaft Zertifizierungsdiensteanbieter bekannt gegeben, die von den Gerichten und Staatsanwaltschaften prüfbare Zertifikate herausgeben (Nr. 2 der Anlage 2 zu § 2 zur Verordnung vom 26.10.2007). Von daher wird von dieser Möglichkeit bisher nur ganz vereinzelt von Rechtsanwälten Gebrauch gemacht. Von daher braucht auf diese zusätzliche Möglichkeit der Klageerhebung in einer Rechtsbehelfsbelehrung nicht hingewiesen zu werden. Es ist nicht erforderlich, dass eine Rechtsbehelfsbelehrung alle im Gesetz vorgesehenen Möglichkeiten zu…
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Rechtsgebiet: Sozialrecht
Erschienen 19. Juli 2011 auf http://www.sokolowski.org/.
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