Rechtsbehelfe gegen verweigerte Akteneinsicht

Das OLG Frankfurt hat mit Beschluss vom 19.08.2005 (3 VAs 36/05 = NStZ-RR 2005, 376) entschieden, dass ein Antrag gem. §§ 23 EGGVG zur Durchsetzung des Rechts auf vollständige Akteneinsicht gegenüber der Staatsanwaltschaft unzulässig sei. Es müsse vielmehr ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung gem. § 161a Abs. 2 S. 2 - 4 StPO gestellt werden, wenn die Staatsanwaltschaft die Akteneinsicht verweigert, obwohl entweder der Abschlussvermerk vorliegt, lediglich privilegierte Akteneinsicht nach § 147 Abs 3 StPO verlangt werde oder der Beschuldigte sich in Haft befindet. Bei willkürlicher Verweigerung der Akteneinsicht könne nach der Neuregelung des § 147 StPO Rechtsschutz nur analog § 161a Abs. 3 StPO gewährt werden. Autor: RA Rainer Pohlen

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Themen: Akteneinsicht , Olg Frankfurt , Staatsanwaltschaft Verweigert Den Akteneinsicht

Erschienen 25. Januar 2006 auf http://www.strafblog.de.

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