Rechtsanwaltskosten bei missbräuchlicher Beauftragung
Die Rechtsanwaltskosten werden nicht erstattet, wenn die Beauftragung nicht erforderlich war, sonder zur missbräuchlichen Wahrung von
Schadensersatzansprüchen erteilt worden ist.
Im hier entschiedenen Fall des Landgerichts Karlsruhe steht der Klägerin kein Anspruch auf Erstattung außergerichtlicher
Anwaltskosten zu. Die Klägerin machte gerichtlich einen Unfallschaden geltend, der in der Summe um das 310fache erhöht war. Die der
Klägerin entstandenen Rechtsanwaltskosten sind für die Abwicklung des Schadens aus dem konkreten weder zweckmäßig, noch erforderlich gewesen.
Zu den ersatzpflichtigen Aufwendungen des Geschädigten zählen grundsätzlich auch die durch das Schadensereignis erforderlich
gewordenen Rechtsverfolgungskosten. Dabei hat der Schädiger allerdings nicht schlechthin alle durch das Schadensereignis adäquat
verursachten Rechtsanwaltskosten zu ersetzen, sondern nur solche, die aus der Sicht des Geschädigten zur Wahrnehmung seiner Rechte
erforderlich und zweckmäßig waren. Das trifft in einfach gelagerten Fällen nur zu, wenn der Geschädigte geschäftlich ungewandt ist
oder die Schadensregulierung verzögert wird.
Im vorliegenden Fall handelt es sich um einen solchen einfach gelagerten Unfall, bei dem der Klägerin lediglich ein sehr geringer
Schaden in Höhe von maximal EUR 100,- entstanden ist. Die Schadensabwicklung wurde erst dadurch umfangreich und kompliziert, als sich
die Beklagte gegen eine um das 310fach überhöhte Forderung der Klägerin zur Wehr setzte. Die Klägerin hat sich also eines
Rechtsbeistandes bedient, um statt einer tatsächlichen Bagatelle einen angeblichen Großschaden gerichtlich geltend zu machen. Die
Beauftragung eines Anwalts ist in diesen Fällen nicht nur nicht erforderlich, sondern sogar missbräuchlich. Gegen die Geltendmachung
einer Forderung von lediglich EUR 100,- hätte die Beklagte – für das Gericht ohne Zweifel – keine Einwände erhoben, da dieser Schaden
den Schilderungen ihres Versicherten über den Hergang des Unfalls vom 13. September 2010 und des daraus typischerweise resultierenden
Schadens entsprochen hätte. In denjenigen Fällen, de…
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