Rechtsanwaltsgebühren als „allgemeines Lebensrisiko“!?
Mit dieser vom (BGH)
durch Urteil vom 12. Dezember 2006 (VI ZR 224/05) in die Welt gesetzten Weisheit sieht man sich als regelmäßig dann konfrontiert, wenn man einen unberechtigten Anspruch
erfolgreich außergerichtlich zurückgewiesen hat und der Anspruchsteller die Kostenerstattung ablehnt.
Der BGH führt in seiner Entscheidung aus, dass die deutsche Rechtsordnung einen generellen gegen
denjenigen, der sich unberechtigt eines Rechts berühmt, nicht kenne. Mit unberechtigten Ansprüchen konfrontiert zu werden, gehöre zum
allgemeinen Lebensrisiko, soweit nicht die Voraussetzungen einer speziellen Haftungsnorm vorliegen würden. Ausnahmen gelten nach
Ansicht des BGH jedoch dann, wenn der in Anspruch genommene im Einzelfall besonders Schutzwürdig ist.
Bedauerlicherweise hat der BGH in seiner Entscheidung zu der Frage der besonderen Schutzwürdigkeit im Einzelfall keine Stellung
genommen.
Das „allgemeine Lebensrisiko“ einer unberechtigten Inanspruchnahme muss nach Ansicht des Autor jedenfalls spätestens dann enden, wenn
der vermeintliche Schuldner selbst alle ihm zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat, um die Unrechtmäßigkeit der Forderung klarzustellen
und die Beauftragung eines Rechtsanwaltes zwingend erforderlich war, weil der vermeintliche Gläubiger in Kenntnis aller Umstände
sorgfaltswidrig an seiner angeblichen Forderung festhält und deren Rechtmäßigkeit überdies durch Einschaltung eines Rechtsanwaltes
zusätzlichen Nachdruck verleiht.
So geschehen in einem konkreten Fall, in dem die vermeintliche Schuldnerin mehrfach gegenüber der angeblichen Gläubigerin dargelegt
hatte, dass es sich um eine Identitätsverwechslung handelt und die Forderung daher unberechtigt geltend gemacht wird. Die
vermeintliche Gläubigerin ignorierte diese Ausführungen, schaltete einen Rechtsanwalt ein und drohte mit der gerichtlichen
Durchsetzung.
Die vermeintliche Schuldnerin…
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